Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Erwerbszweige (Handwerk, Handel, Haushaltungen, Staats-, 
Gemeinde-, Kirchendienst u. s. w.) unter die Unfallver- 
sicherung und zur Erweiterung der Invaliden- zu einer 
Wittwen- und Waisenfürsorge führen wird. Die Armen- 
pflege wird nie ganz entbehrlich werden, und die Mehrausgaben, 
welche die Gemeinden für ihre Mitwirkung bei der Handhabung 
der Arbeiterversicherung zu machen haben, sind von Jahr zu 
Jahr im Wachsen begriffen. Dennoch muss dahin gestrebt wer- 
den, den Arbeitern und ihren Familien in Fällen der Krankheit 
und Not, um mit der kaiserlichen Botschaft vom 17. Nov. 1881 
zu sprechen, „grössere Sicherheit und Ergiebigkeit des Bei- 
standes, auf den sie Anspruch haben“, zu gewähren.
	        
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