Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

BE 17 Su 
Quellen und Entscheidungen. 
—— 
Rechtsfolgen der ungesetzlichen Verwendung des 
Vermögens geschlossener Innungen und Innungs- 
Krankenkassen. 
Von 
Kreisgerichtsrat Dr. Benno Hiuse, Berlin. 
—— 
Die Innungen unterliegen nach Gew.-O. 8 96 der Aufsicht 
der unteren Verwaltungsbehörde ihres Sitzes, welche die Be- 
folgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu über- 
wachen und durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung 
von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter sowie 
gegen die Innungsmitglieder zu erzwingen hat. Auf die von den 
Innungen eingerichteten Innungskrankenkassen findet diese Rechts- 
regel sinnentsprechende Anwendung, weil dieselben nach Gew.-O. 
8S 81b, 85 zugelassene Nebeneinrichtungen sind, so dass betreffs 
ihrer die Innungsaufsichtsbehörde dieselben Verrichtungen aus- 
übt, welche nach Kranken-Vers.-G. $44 der höheren Verwaltungs- 
behörde als Aufsichtsbehörde der Ortskrankenkassen obliegen. 
Seit Inkrafttreten des Handwerksorganisationsgesetzes vom 26. Juli 
1897 ‚findet zufolge Gew.-O. $ 90 aber auch der Grundsatz in 
Kranken-Vers.-G. 8 45 Abs. 5 auf letztere Anwendung, wonach, 
so lange die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen 
oder statutenmässigen Obliegenheiten verweigern, die Aufsichts-
	        
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