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Quellen und Entscheidungen.
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Rechtsfolgen der ungesetzlichen Verwendung des
Vermögens geschlossener Innungen und Innungs-
Krankenkassen.
Von
Kreisgerichtsrat Dr. Benno Hiuse, Berlin.
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Die Innungen unterliegen nach Gew.-O. 8 96 der Aufsicht
der unteren Verwaltungsbehörde ihres Sitzes, welche die Be-
folgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu über-
wachen und durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung
von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter sowie
gegen die Innungsmitglieder zu erzwingen hat. Auf die von den
Innungen eingerichteten Innungskrankenkassen findet diese Rechts-
regel sinnentsprechende Anwendung, weil dieselben nach Gew.-O.
8S 81b, 85 zugelassene Nebeneinrichtungen sind, so dass betreffs
ihrer die Innungsaufsichtsbehörde dieselben Verrichtungen aus-
übt, welche nach Kranken-Vers.-G. $44 der höheren Verwaltungs-
behörde als Aufsichtsbehörde der Ortskrankenkassen obliegen.
Seit Inkrafttreten des Handwerksorganisationsgesetzes vom 26. Juli
1897 ‚findet zufolge Gew.-O. $ 90 aber auch der Grundsatz in
Kranken-Vers.-G. 8 45 Abs. 5 auf letztere Anwendung, wonach,
so lange die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen
oder statutenmässigen Obliegenheiten verweigern, die Aufsichts-