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Soweit daher das örtliche Geltungsgebiet der Zollgesetze sich —
was die Regel ist — auf das von der Zolllinie begrenzte Gebiet
beschränkt, schliesst es zwar die freien Niederlagen, nicht aber
die Zollausschlüsse ein. Ausdrücklich ausgesprochen ist jene
Beschränkung in Art. 6 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli
1867 (B. G.-B. S. 91). Hiernach sollen die Gesetze der Zoll-
gemeinschaft, namentlich Zollgesetz, Zollordnung, Zolltarif und
Zollstrafgesetz in den dort genannten Zollausschlüssen vorläufig
keine Anwendung finden. Sobald jedoch die Gründe aufgehört
haben, welche die volle Anwendung der Zollvereinigungsverträge
auf die Zollausschlüsse hindern, soll nach Abs. 2 dieses Artikels
der Bundesrath des Zollvereins über den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Zollgesetze in dem betreffenden Staate oder Gebiets-
theile Bestimmung treffen. Nun stehen zwar diese Zollgesetze
nicht mehr in Kraft; das Vereinszollgesetz mit den Ausführungs-
bestimmungen und Regulativen des Bundesraths und das Zoll-
tarıfgesetz vom 15. Juli 1879 mit seinen Novellen sind an die
Stelle getreten. Allein jene durch Art. 40 R.-Verf. in Kraft
erhaltene Bestimmung des Zollvereinigungsvertrags äussert in-
sofern noch heute ihre Wirksamkeit, als auch die neuen Gesetze,
wiewohl sie selbst ihr Geltungsgebiet nicht ausdrücklich ein-
schränken, in den Zollansschlüssen keine Geltung haben. Dies
dürfte namentlich auch bezüglich des Vereinszollgesetzes all-
gemein anerkannt sein®®, Indess bedarf es gerade für dieses
(sesetz eines Vorbehalts, denn auch darüber scheint eine Mei-
nungsverschiedenheit nicht zu bestehen, dass die Eingangs-
bestimmungen der 88 1, 2 V.-Z.-G. über die Freiheit der Ein-,
Aus- und Durchfuhr und die Voraussetzung von Anordnungen,
welche diese Freiheit beschränken, zur Zeit auf das Reichsgebiet
‘als solches Bezug haben®!.
® Vgl. Löge a. a. O. S. 29; LEHR a. a. O. S. 846.
&1 Vgl. LaBanv a. a. O. S. 910, DELBRÜCK a. a. O. S. 24, HäÄnEL 2.0.0.
S. 678, STENGLEIN, Die strafrechtlichen Nebengesetze des Reichs, Berlin 1893,