Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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behörde die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane 
selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten 
der Kasse wahrnehmen kann. 
Durch Gew.-O.& 90 ist gleichzeitig der Grundsatz in Kranken- 
Vers.-G. $ 47 Abs. 5 auf die Innungskrankenkassen erstreckt 
worden, wonach, wenn eine Krankenkasse geschlossen oder auf- 
gelöst wird, der nach Tilgung der Schuldverbindlichkeiten ver- 
bliebene Rest deren Vermögens denjenigen Ortskrankenkassen, 
sowie der Gemeindekrankenversicherung zufällt, welchen die der 
geschlossenen oder aufgelösten Kasse angehörenden Personen 
überwiesen werden. Auch kann auf Grund Gew.-O. $ 98a eine 
Verteilung des nach Erfüllung der Verpflichtungen einer ge- 
schlossenen oder aufgelösten Innung verbleibenden Reinvermögens 
unter die Mitglieder nur insoweit beschlossen werden, als dasselbe 
aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist und darf keinem 
Anspruchsberechtigten mehr als der Gesamtbetrag der von ihm 
geleisteten Beiträge ausgezahlt werden, während dasselbe, sofern 
in dem Statut oder in den Landesgesetzen nicht ein Anderes 
ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die Innung 
ihren Sitz hat, zur Benützung für gewerbliche Zwecke überwiesen 
werden soll. 
Ungeachtet dieser klar und unzweideutig gefassten Vor- 
schriften ist seitens einer ganzen Reihe von Innungen, welche 
es verabsäumt hatten, innerhalb der im Art. 6 des Gresetzes 
vom 26. Juli 1897 angeordneten einjährigen Frist ihre Satzungen 
den neuerlassenen Bestimmungen gemäss umzugestalten und des- 
halb der Schliessung verfallen waren, hinsichtlich des Vermögens 
der mit ihnen verbundenen Innungskrankenkassen und des 
Innungsvermögens selbst in der Weise verfahren worden, dass 
zunächst die Auflösung der Innungskrankenkasse und Ueber- 
weisung deren Restvermögens an die Innung, demnächst jedoch 
die Verteilung des auf diese Weise erhöhten Innungsvermögens 
unter die zur Zeit der Schliessung vorhandenen Mitglieder be- 
schlossen und auch bewirkt wurde. Auf diese Weise sind die 
gesetzlich berufenen Empfangsberechtigten um diejenigen Beträge 
benachteiligt worden, welche widerrechtlich den gewesenen Innungs-
	        
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