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behörde die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane
selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten
der Kasse wahrnehmen kann.
Durch Gew.-O.& 90 ist gleichzeitig der Grundsatz in Kranken-
Vers.-G. $ 47 Abs. 5 auf die Innungskrankenkassen erstreckt
worden, wonach, wenn eine Krankenkasse geschlossen oder auf-
gelöst wird, der nach Tilgung der Schuldverbindlichkeiten ver-
bliebene Rest deren Vermögens denjenigen Ortskrankenkassen,
sowie der Gemeindekrankenversicherung zufällt, welchen die der
geschlossenen oder aufgelösten Kasse angehörenden Personen
überwiesen werden. Auch kann auf Grund Gew.-O. $ 98a eine
Verteilung des nach Erfüllung der Verpflichtungen einer ge-
schlossenen oder aufgelösten Innung verbleibenden Reinvermögens
unter die Mitglieder nur insoweit beschlossen werden, als dasselbe
aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist und darf keinem
Anspruchsberechtigten mehr als der Gesamtbetrag der von ihm
geleisteten Beiträge ausgezahlt werden, während dasselbe, sofern
in dem Statut oder in den Landesgesetzen nicht ein Anderes
ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die Innung
ihren Sitz hat, zur Benützung für gewerbliche Zwecke überwiesen
werden soll.
Ungeachtet dieser klar und unzweideutig gefassten Vor-
schriften ist seitens einer ganzen Reihe von Innungen, welche
es verabsäumt hatten, innerhalb der im Art. 6 des Gresetzes
vom 26. Juli 1897 angeordneten einjährigen Frist ihre Satzungen
den neuerlassenen Bestimmungen gemäss umzugestalten und des-
halb der Schliessung verfallen waren, hinsichtlich des Vermögens
der mit ihnen verbundenen Innungskrankenkassen und des
Innungsvermögens selbst in der Weise verfahren worden, dass
zunächst die Auflösung der Innungskrankenkasse und Ueber-
weisung deren Restvermögens an die Innung, demnächst jedoch
die Verteilung des auf diese Weise erhöhten Innungsvermögens
unter die zur Zeit der Schliessung vorhandenen Mitglieder be-
schlossen und auch bewirkt wurde. Auf diese Weise sind die
gesetzlich berufenen Empfangsberechtigten um diejenigen Beträge
benachteiligt worden, welche widerrechtlich den gewesenen Innungs-