Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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mitgliedern ausgezahlt wurden. Es kann einem rechtlichen Be- 
denken nicht unterliegen, dass die Empfänger des unzulässiger- 
weise an sie verteilten Innungsvermögens auf gegen sie erhobene 
Klage zur Rückerstattung verurteilt werden, und dass die Innungs- 
aufsichtsbehörde auf Grund Gew.-O. 8 96 mit Kranken-Vers.-G. 
$ 45 Abs. 5 verpflichtet war, der Innung, wenn sie es unter- 
lässt, ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Ver- 
treter zur gerichtlichen Verfolgung der Angelegenheit zu be- 
stellen. Wenn sie rechtzeitig solches unterliess, so darf doch 
deren Berechtigung anerkannt werden, nachträglich dies wieder 
in der Weise gut zu machen, dass sie einen Vertreter zur ge- 
richtlichen Verfolgung der Rückerstattungsansprüche der auf 
Grund gesetzlicher Oession berufenen Rechtsnachfolger in das 
Innungsvermögen gegen die gewesenen Inhaber der Innungs- 
ämter bestellt. 
Auf Grund Gew.-O. $ 92b Abs. 3 haften die Mitglieder 
des Innungsvorstandes für pflichtmässige Verwaltung wie Vor- 
münder ihren Mündeln. Ingleichen steht zufolge Kranken-Vers.-G. 
& 34a die Wahrnehmung eines auf Grund der Krankenversiche- 
rung übernommenen Ehrenamts der Führung einer Vormund- 
schaft gleich. Deshalb ist rechtlich es unanzweifelbar, dass auf 
die Mitglieder des Vorstandes der Innung und der Innungs- 
krankenkasse der Grundsatz des B. G.-B. $ 1833 Anwendung 
findet, wonach die Vormünder dem Mündel für den aus einer 
Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich sind, wenn 
ihnen ein Verschulden zur Last fällt, und zwar unter solidarischer 
Haftverbindlichkeit. Aus der Rechtsregel in O.-P.-O. 8 57 ist 
der Vorsitzende des Gerichtes nur zuständig, einem nichtprozess- 
fähigen Beklagten einen Prozessvertreter zu bestellen, während 
nach C.-P.-O. $ 51 die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu 
stehen, die Vertretung nichtprozessfähiger Parteien durch andere 
Parteien (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer 
besonderen Ermächtigung zur Prozessführung sich nach den Vor- 
schriften des bürgerlichen Rechts bestimmt. Nun werden zwar 
die Innungen auf Grund Gew.-O. $ 92b gerichtlich und ausser- 
gerichtlich durch ihren Vorstand vertreten; allein mit der voll-
	        
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