— 357° —
mitgliedern ausgezahlt wurden. Es kann einem rechtlichen Be-
denken nicht unterliegen, dass die Empfänger des unzulässiger-
weise an sie verteilten Innungsvermögens auf gegen sie erhobene
Klage zur Rückerstattung verurteilt werden, und dass die Innungs-
aufsichtsbehörde auf Grund Gew.-O. 8 96 mit Kranken-Vers.-G.
$ 45 Abs. 5 verpflichtet war, der Innung, wenn sie es unter-
lässt, ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Ver-
treter zur gerichtlichen Verfolgung der Angelegenheit zu be-
stellen. Wenn sie rechtzeitig solches unterliess, so darf doch
deren Berechtigung anerkannt werden, nachträglich dies wieder
in der Weise gut zu machen, dass sie einen Vertreter zur ge-
richtlichen Verfolgung der Rückerstattungsansprüche der auf
Grund gesetzlicher Oession berufenen Rechtsnachfolger in das
Innungsvermögen gegen die gewesenen Inhaber der Innungs-
ämter bestellt.
Auf Grund Gew.-O. $ 92b Abs. 3 haften die Mitglieder
des Innungsvorstandes für pflichtmässige Verwaltung wie Vor-
münder ihren Mündeln. Ingleichen steht zufolge Kranken-Vers.-G.
& 34a die Wahrnehmung eines auf Grund der Krankenversiche-
rung übernommenen Ehrenamts der Führung einer Vormund-
schaft gleich. Deshalb ist rechtlich es unanzweifelbar, dass auf
die Mitglieder des Vorstandes der Innung und der Innungs-
krankenkasse der Grundsatz des B. G.-B. $ 1833 Anwendung
findet, wonach die Vormünder dem Mündel für den aus einer
Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich sind, wenn
ihnen ein Verschulden zur Last fällt, und zwar unter solidarischer
Haftverbindlichkeit. Aus der Rechtsregel in O.-P.-O. 8 57 ist
der Vorsitzende des Gerichtes nur zuständig, einem nichtprozess-
fähigen Beklagten einen Prozessvertreter zu bestellen, während
nach C.-P.-O. $ 51 die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu
stehen, die Vertretung nichtprozessfähiger Parteien durch andere
Parteien (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer
besonderen Ermächtigung zur Prozessführung sich nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts bestimmt. Nun werden zwar
die Innungen auf Grund Gew.-O. $ 92b gerichtlich und ausser-
gerichtlich durch ihren Vorstand vertreten; allein mit der voll-