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zogenen Auflösung oder Schliessung einer Innung fällt diese ge-
setzliche Vertretung fort. Es tritt also die Notwendigkeit einer
besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ein, auf welche der
Grundsatz in Gew.-O. 8 96 Abs. 3 Anwendung findet. Und
daraus ist die Pflicht der Aufsichtsbehörde über die geschlossene
Innung ableitbar, einen Vertreter zur Einklagung derjenigen
Beträge des Innungsvermögens zu bestellen, welche rechts-
widrig die gewesenen Vorstandsmitglieder unter die Innungs-
mitglieder verteilt haben.
Neben der bürgerlichrechtlichen Haftung aus B. G.-B. 8 1833
haben die Mitglieder des Innungsvorstandes aber auch die Straf-
folgen aus St.-G.-B. $& 266 verwirkt, welcher wegen Untreue
straffällig erklärt Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Se-
quester, Massenverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen
und Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nach-
teile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen han-
deln. Denn es sind durch sie sämtliche Begriffismerkmale zum
Thatbestande der strafbaren Handlung erfüllt, da sie verpflichtet
waren, sich genügende Kenntnis der ihnen wissenswerten Ge-
setze zu verschaffen und mit Unkenntnis gehörig verkündeter
sich nicht entschuldigen können; auch reicht das Bewusstsein
des gesetzwidrigen Handelns aus, um die Absicht einer Be-
nachteiligung festzustellen, während die Zuwendung eines un-
erlaubten Vorteils an einen Dritten stets zum Nachteile des-
jenigen geschieht, welchem der Anspruch zustand, der infolge
der rechtswidrigen Verteilung an unbefugte Dritte ihm ver-
kürzt wurde.