Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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zogenen Auflösung oder Schliessung einer Innung fällt diese ge- 
setzliche Vertretung fort. Es tritt also die Notwendigkeit einer 
besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ein, auf welche der 
Grundsatz in Gew.-O. 8 96 Abs. 3 Anwendung findet. Und 
daraus ist die Pflicht der Aufsichtsbehörde über die geschlossene 
Innung ableitbar, einen Vertreter zur Einklagung derjenigen 
Beträge des Innungsvermögens zu bestellen, welche rechts- 
widrig die gewesenen Vorstandsmitglieder unter die Innungs- 
mitglieder verteilt haben. 
Neben der bürgerlichrechtlichen Haftung aus B. G.-B. 8 1833 
haben die Mitglieder des Innungsvorstandes aber auch die Straf- 
folgen aus St.-G.-B. $& 266 verwirkt, welcher wegen Untreue 
straffällig erklärt Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Se- 
quester, Massenverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen 
und Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nach- 
teile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen han- 
deln. Denn es sind durch sie sämtliche Begriffismerkmale zum 
Thatbestande der strafbaren Handlung erfüllt, da sie verpflichtet 
waren, sich genügende Kenntnis der ihnen wissenswerten Ge- 
setze zu verschaffen und mit Unkenntnis gehörig verkündeter 
sich nicht entschuldigen können; auch reicht das Bewusstsein 
des gesetzwidrigen Handelns aus, um die Absicht einer Be- 
nachteiligung festzustellen, während die Zuwendung eines un- 
erlaubten Vorteils an einen Dritten stets zum Nachteile des- 
jenigen geschieht, welchem der Anspruch zustand, der infolge 
der rechtswidrigen Verteilung an unbefugte Dritte ihm ver- 
kürzt wurde.
	        
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