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seine allgemeinen Jugendwerke, rückwirkend hervorragende Be-
deutung gewannen, diese „Grundzüge“ bald völlig vergriffen
waren, so dass sie anfangs der neunziger Jahre bei SEYDEL’s
bewährtem Verleger, PAUL SıEBECK, in einem Neudruck er-
scheinen mussten. Inhaltlich wurde hiebei nichts daran ge-
ändert.
Dass die deutsche Staatsrechtswissenschaft lediglich der That-
sache der Gründung des Deutschen Reiches das Glück verdankt,
SEYDEL zu den ihrigen zählen zu dürfen, zeigt des jungen
Staatsrechtsgelehrten voraufgegangene litterarische Bethätigung.
Man könnte denken, SEYDEL sei vielleicht durch HELD, bei dem
er gemeines deutsches Staats- und bayerisches Verfassungsrecht
hörte, oder durch PözL, auf dessen Vorlesung über Verwaltungs-
recht er Sommer 1868 eingezeichnet war, zu staatsrechtlichen
Studien angeregt worden. Allein ganz abgesehen davon, dass
SEYDEL die HELDp’schen Vorlesungen schon vor Gründung des
Norddeutschen Bundes hörte, die Vorlesung Pözu’s über Ver-
waltungsrecht aber nach dem damaligen Stande der Verwaltungs-
rechtswissenschaft kaum tiefere rechtswissenschaftliche Probleme
erörterte: wäre SEYDEL durch den öffentlich-rechtlichen Unter-
richt, welchen er an der Hochschule genoss, zur intensiveren
Beschäftigung mit staatsrechtlichen Fragen veranlasst worden,
dann hätte er dem Staatsrecht wohl auch schon seine juristische
Erstlingsarbeit gewidmet. Diese hatte SEYDEL aber dem ur-
eigensten Privatrecht entnommen. Sie behandelt „die gemein-
rechtliche Lehre vom macedonianischen Senatsbeschlusse* (Würz-
burg 1869, 59 S.). Es ist die Dissertation, auf Grund welcher
SEYDEL nach Abgang von der Universität unter dem 13. Febr. 1869
von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät Würzburg
summa cum laude zum Doktor beider Rechte promoviert wurde.
Zwischen der Zeit der Herstellung dieser Monographie und seiner
Untersuchung über den Bundesstaatsbegriff liegen gut drei Jahre.
Wäre SEYDEL irgendwie durch seinen Universitätsstudiengang der