Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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ein Rechtsgutachten über die sächsische Universität zu Hermann- 
stadt aus dem Jahre 1882, welches, im Auftrag der Münchener 
Juristenfakultät verfasst, die Frage der Selbstverwaltungsbefugnis 
jener Hochschule behandelte und sich in SEYDEL’s 1893 er- 
schienenen Sammlung „Staatsrechtlicher und politischer Abhand- 
lungen“ abgedruckt findet; zweitens ein in den Blättern für 
administrative Praxis 1886 erschienenes Gutachten „über“ die 
Rechtsverhältnisse der Realschule zu Neumarkt in der Ober- 
pfalz“, welches die prinzipielle Frage erörterte, ob die bayerischen 
Realschulen als Staats- oder als Kreisanstalten anzusehen seien, 
und endlich in den Verhandlungen des XIX. deutschen Juristen- 
tages 1888 (Bd. I S. 130 ff.) ein Gutachten über parlamentarische 
oder richterliche Prüfung der Giltigkeit von Abgeordnetenwahlen. 
Ferner Vorträge: so „über konstitutionelle und parlamentarische 
Regierung“ — 1887 in den Annalen erschienen — und „über 
Budgetrecht“, 1889 in den deutschen Zeit- und Streitfragen ver- 
öffentlicht. Des weiteren grössere Aufsätze aus dem allgemeinen 
und vergleichenden Staatsrecht oder aus neuen staatsrechtlichen 
Gebieten des Reichsrechts in der Münchener Allgemeinen Zeitung 
und in der von den Münchner Neuesten Nachrichten damals als 
Wochenrubrik gehaltenen „Wissenschaftlichen Rundschau“. Ich 
hebe hieraus hervor eine durch Sir HEnkY SuMMER-MAINE hoch- 
interessantes Buch On popular government veranlasste Artikelserie 
über „die Demokratie“ in der Beilage zur Allgemeinen Zeitung 
vom 15. und 16. Nov. 1887 No. 317 und 318, Artikel über 
deutsches Kolonialstaatsrecht und über unmittelbare und mittel- 
bare Demokratie und besonders den geistvollen Essai über „Ein 
Jahrhundert französischer Verfassungsgeschichte* in den Münch- 
ner Neuesten Nachrichten (März—Juni 1890), welch’ letztere 
Themata dadurch veranlasst waren, dass SEYDEL, in dieser Hin- 
sicht HOLTZENDORFF nachfolgend, im Studienjahre 1889/90 be- 
gann, im Wintersemester neben bayerischem Staatsrecht auch 
eine Vorlesung über „Allgemeines Staatsrecht“ zu halten. Dazu
	        
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