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völlig umgearbeiteten und bedeutend vermehrten zweiten Auflage
seines mustergiltigen Kommentars zur Reichsverfassung. In die
gleiche Zeit fällt die Umarbeitung des Abschnittes Sicherheits-
polizei für SCHÖNBERG’s Handbuch der politischen Oekonomie,
vierte Auflage, die dann 1898 auch erschien. Von 1898 ab bis
Anfang 1900 veröffentlichte SeEyDEL auf Grund seiner Vorlesung
über Allgemeines Staatsrecht, aber unter Weglassung der Ge-
schichte der Staatstheorien und der rechtlich-politischen Einzel-
betrachtung der wichtigsten Verfassungsstaaten, in den Annalen
des Deutschen Reiches gedrängte, überaus scharfsinnige „Vorträge
aus dem allgemeinen Staatsrecht“. Dazu kamen die ganze Reihe
von Jahren hindurch zahlreiche Aufsätze und Artikel in den
Blättern für administrative Praxis und — zumeist auf Tagesfragen,
insbesondere solche, die die bayerischen Landtagsverhandlungen
angingen, bezüglich — in der „Allgemeinen Zeitung“ und den
„Münchener Neuesten Nachrichten“, wohl auch über pfälzische
Angelegenheiten in der „Pfälzischen Presse“. Gerne hörte die
öffentliche Meinung in bedeutenderen politischen Augenblicksfragen
— Verfassungsbeschwerden, Wahlgesetzentwürfen, Abkürzung
der Budgetberatung, Giltigkeit der bayerischen Verordnung über
Offiziers-Ehrengerichte und anderem — die Anschauung des
hervorragenden Gelehrten und ganz abgesehen davon bot jede
solche Aeusserung auch ästhetisch ob ihrer Form und ihres
Witzes hohen Genuss. Ein besonderes Gepräge erhielt das
Jahr 1898 in SEYDEL’s litterarischer Arbeit dadurch, dass in ihm
die sonst mehr in der Stille wirkende konsultatorische Thätigkeit
SEYDEL’s in hochpolitischen Dingen in die Oeffentlichkeit hervor-
trat. Einerseits sekundierte er damals dem bayerischen Ministe-
rium in dem Kampf um den bayerischen Militärgerichtshof —
seine diesbezügliche Rechtsanschauung hat er kurz in den Annalen
1898 S. 151—153 formuliert —, andererseits behandelte er auf
Wunsch der lippischen Regierung in einem vom 26. Okt. 1898
datierten Gutachten die Frage, ob der Bundesrat zuständig sei,