Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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bild. Er ist, wie die ganze, dieser Richtung angehörende neu- 
deutsche Staatsrechtsschule, entschieden von GERBER beeinflusst, 
dessen Grundzüge des deutschen Staatsrechts 1865 zuerst, 1869 
zum zweiten Male erschienen waren. Aber lediglich in der Me- 
thode. In seinen materiellen Grundansichten weicht SEYDEL von 
GERBER völlig ab, bekämpft er ihn und geht er seine eigenen Wege. 
Unbestreitbar hat SEYDEL auch in seinen grundsätzlichen Ansichten 
zum Teil Vorgänger, d.h. bei andern Anregung gefunden. Aber 
diese Vorgänger gehören nicht dem Staatsrecht, sondern anderen 
Rechtsgebieten an. In der realistisch-empirischen Auffassung des 
Rechts steht er zweifellos unter dem Einfluss IHERınG’s, in seiner 
Verwerfung der juristischen Person als wirkliche Rechtsfigur nach 
eigener Angabe auf den Schultern von UNGER und Briınz, aber 
was seine eigene That ist, das ist der Gedanke, diese Grund- 
anschauungen auf das Wesen des Staates zu übertragen, und der 
Aufbau des ganzen Systems der Staatsrechtsordnung auf diesen 
Anschauungen. Vollkommen frei von jedem unmittelbaren Vor- 
gänger ist SEYDEL’s Nachweis der Unvereinbarkeit des damals 
herrschenden Bundesstaatsbegriffes mit dem Wesen der Sou- 
veränität. 
Aber nicht allein in seinen auf die Grundbegriffe des Staats- 
rechts bezüglichen Lehren zeigt sich SEYDEL’s Originalität und 
Selbständigkeit, sondern auch in der Behandlung der einzelnen 
Institute des Staatsrechts. Am schlagendsten erhellt dies aus 
seiner Bearbeitung von Bayerns öffentlichem Recht im Vergleich 
mit den Bearbeitungen des gleichen Stoffes durch andere vor ihm. 
Welch’ ausserordentliche Vertiefung und Neubegründung des 
Ganzen! Wir reden hier nicht von der grösseren Reichhaltigkeit 
des Stoffes. Sonder Zweifel, diese mag zu grossem Teile dem 
Umstand zu danken sein, dass SsYDEL Quellen eröffnet wurden, 
die seinen Vorgängern unzugänglich blieben. Hier handelt es 
sich um die Art der Behandlung des Stoffes. Pözu’s, seines 
unmittelbaren Vorgängers, Darstellung ist doch mehr nur Staats-
	        
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