Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 390 — 
rechtskunde, äussere Zusammenreihung von Staatsrechtssätzen. 
Wie sehr stellt dagegen er das innere Band zwischen Rechtssätzen 
und Rechtsinstituten dar! Wie weiss er Prinzipien zu entdecken 
und aus den Prinzipien, auf welche die Masse der gesetzlichen 
Einzelbestimmungen zurückführt, neue Rechtssätze abzuleiten! 
Um nur einiges zu erwähnen, seine Auffassung der Rechtsstellung 
des landesherrlichen Hauses, die von ihm behauptete Eigenart 
des Budgetrechtes der bayerischen Volksvertretung, seine Kon- 
struktion des Wesens der höheren (femeindeverbände, der recht- 
lichen Natur der Volksschule, seine Lehre vom staatskirchlichen 
Placet, von den Besonderheiten des bayerischen Militäretats u. a. 
In welchem Masse SEYDEL seine eigenen Wege geht, das wird 
noch mehr hervortreten, wenn einmal eine Bearbeitung des 
bayerischen Staatsrechtes von anderer Grundanschauung aus unter- 
nommen werden sollte. Wie sehr wird da insbesondere auch 
hervortreten, welch’ grossen Einfluss SEYDEL’s besondere Stellung 
zu den Grundfragen des Staatsrechtes auf die Entscheidung von 
Einzelfragen ausübt. 
Und zu dieser Ursprünglichkeit der Konzeption kommt dann 
die hervorragende Gabe scharfsinnigster Folgerichtigkeit in der 
Durchführung des aufgenommenen Fundamentalgedankens. In 
welchem Grade lassen schon seine Erstlingswerke diese Gabe 
erkennen! Ist der Staat keine Persönlichkeit, dann löst sich das 
ganze Staatsrecht in Rechtsverhältnisse nur zwischen Individuen 
auf, Mit welcher Konsequenz ist dieser Gedanke in seinen 
„Grundzügen einer allgemeinen Staatslehre“ durchgeführt! Und 
wie folgerichtig konstruiert er von seiner Grundanschauung über 
das Wesen der Bundesgewalt aus Organisation und Thätigkeit 
derselben! 
Mit SEYDEL’s wissenschaftlicher Originalität und Unabhängig- 
keit, auf welch’ beide im Grunde genommen auch seine Gabe 
strenger F'olgerichtigkeit zurückführt, hängt zusammen, dass SEY- 
DEL an seinen in der Jugend aufgenommenen Grundanschauungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.