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sprach auch über die Rechte des Reichstags, des Kaisers, des
Kanzlers und nicht bloss in Fach-, sondern auch in allgemeinen,
in ihrem Leserkreis ganz Deutschland umfassenden Zeitschriften,
in der deutschen Juristenzeitung, in der Zukunft — in ersterer
über die Befugnis des Reichstags, kaiserliche Reden in die Debatte
zu ziehen (1900 S. 19 und 43), in letzterer über die staatsrechtliche
Stellung des Kanzlers (1895 S. 600 ff.) — und auch in ausländischen
Journalen behandelte er reichsstaatsrechtliche Fragen, so z. B. in
der Revue du droit public (Bd. IV [1895] S. 426 ff.), ebenfalls
die Frage des „chancelier de l’empire d’Allemagne“. Mit einem
Worte: die Liebe und Treue SeYDEL’s zum Reich war keine
geringere, als die zu seinem bayerischen Vaterlande Es fehlt
jeder Schatten eines Beweises, dass er seine Theorie vom Reiche
in tendenziöser Weise aufgestellt, vertreten und festgehalten habe.
Wenn er der Anschauung war, Bayern besitze ein Sonder-
recht in Bezug auf Ausübung der Militärgerichtsbarkeit, so gelangte
er zu dieser Anschauung nicht als Bayer, sondern nur als Jurist.
Wäre er zu der Ueberzeugung gekommen, dass ein solches Sonder-
recht Bayerns nicht besteht, so hätte er dieselbe mit der nämlichen
Offenheit ausgesprochen. Wie es ihm fern lag, Rechte der Glied-
staaten durch falsche Auslegung von Reichs wegen verkümmern
zu lassen, so liess er auch nicht zu, dass verfassungsmässige
Reichsrechte durch die Bundesstaaten verletzt würden.
Es ist auch keineswegs an dem, dass SEYDEL der Meinung
gelebt hätte, vorhandene Reservatrechte seien unter allen Um-
ständen zu erhalten. Er war jederzeit für Aufhebung solcher
zu haben, wenn es das höhere Interesse des Reiches unbedingt
notwendig machte, sofern die Erweiterung der Rechte des Bundes
nur innerhalb der Bundeszwecke lag. Daran hielt er allerdings
fest, dass der Bund ja nur ein Bund zu bestimmten Zwecken,
„zum Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb desselben
giltigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen
Volkes“, nicht ein Bund mit der Tendenz der völligen Einheit,