fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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43—119) wegen seiner besonderen Wichtigkeit m. E. geradezu zwingt. 
Denn über Fragen wie königliche Rechte, Thronfolge, Landtag, Wahlrecht, 
Gesetzgebung, Staatshaushalt und vieles andere mehr läßt sich mindestens 
soviel sagen wie über die im 1. Band außer dem Staatsgebiet behandelten 
sog. „Grundrechte“. 
Der erste Band beginnt mit einer 60 Seiten umfassenden historischen 
Einleitung, die den Uebergang Preußens zur konstitutionellen Staatsform 
darlegt. Wir hören hier nicht nur, wie man vielleicht meinen könnte, be- 
kannte Dinge, sondern auch manches Neue. Diese Ausführungen beruhen 
auf eigenen Aktenstudien, denen AnSCHÜTZ eigens zu diesem Zwecke im 
Geheimen Staatsarchiv und im Königlichen Hausarchiv sowie in den Re- 
gistraturen des Staatsministeriums und mehrerer Ressortministerien obge- 
legen hat. Neues konnte er auf diese Weise vor allem für die Entstehungs- 
geschichte des ersten veröffentlichten Entwurfs der Verfassungsurkunde 
und für den Werdegang des Oktroyierungsgedankens beibringen. Der Ver- 
fasser unterscheidet die Vorgeschichte und die eigentliche Entstehungs- 
geschichte der preußischen Verfassungsurkunde. Im ersten Unterabschnitt 
betrachtet er im einzelnen: die Anfänge konstitutioneller Staatsgedanken 
in Preußen, die Behandlung der deutschen und preußischen Verfassungs- 
frage auf dem Wiener Kongreß, die Entwickelung der letzteren Frage in 
der Zeit von 1815 bis 1821, die Epoche der Provinzialstände, der vereinig- 
ten ständischen Ausschüsse und des Vereinigten Landtages; im zweiten 
Unterabschnitt berichtet er über die Märzereignisse und Märzverheißungen 
von 1848, die Entstehung der ersten Entwürfe (des Urentwurfs vom 15. Mai 
und der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848), die Nationalversammlung, 
die oktroyierte Verfassung, endlich die Revision dieser Verfassung. Die 
staatsrechtliche und besonders die historische Literatur ist sorgfältig be- 
rücksichtigt worden. 
Die eigentlichen Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Verfas- 
sungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 beschäftigen sich zunächst mit deren 
Eingangsworten, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Auslegung. Auch 
bei der Kommentierung der einzelnen in diesem Bande bearbeiteten Artikel 
1—42 (Titel IundII) der VU, wird allemal zuerst die Entstehungsgeschichte 
des Artikels dargelegt und hieran die Interpretation des Inhaltes ange- 
schlossen. Eigenartig, aber durchaus zu billigen ist die Form der Kom- 
mentierung. Sie erfolgt nicht, wie sonst meist üblich, in fortlaufenden 
Noten zu den einzelnen Worten des Gesetzestextes — dies erschien wegen 
der Fülle des in jedem Artikel enthaltenen Stoffes nicht zweckmäßig — 
sondern so, daß jedesmal der gesamte Rechtsinhalt des Verfassungsartikels 
zum Gegenstand einer umfassenden monografischen Studie der betreffenden 
Materie in systematischem Aufbau zur Darstellung gebracht wird. Mit 
einer bewundernswerten Gründlichkeit werden die Einzelfragen, die aus 
den Sätzen des Verfassungstextes sich ergeben, aufgeworfen und in je nach
	        
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