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43—119) wegen seiner besonderen Wichtigkeit m. E. geradezu zwingt.
Denn über Fragen wie königliche Rechte, Thronfolge, Landtag, Wahlrecht,
Gesetzgebung, Staatshaushalt und vieles andere mehr läßt sich mindestens
soviel sagen wie über die im 1. Band außer dem Staatsgebiet behandelten
sog. „Grundrechte“.
Der erste Band beginnt mit einer 60 Seiten umfassenden historischen
Einleitung, die den Uebergang Preußens zur konstitutionellen Staatsform
darlegt. Wir hören hier nicht nur, wie man vielleicht meinen könnte, be-
kannte Dinge, sondern auch manches Neue. Diese Ausführungen beruhen
auf eigenen Aktenstudien, denen AnSCHÜTZ eigens zu diesem Zwecke im
Geheimen Staatsarchiv und im Königlichen Hausarchiv sowie in den Re-
gistraturen des Staatsministeriums und mehrerer Ressortministerien obge-
legen hat. Neues konnte er auf diese Weise vor allem für die Entstehungs-
geschichte des ersten veröffentlichten Entwurfs der Verfassungsurkunde
und für den Werdegang des Oktroyierungsgedankens beibringen. Der Ver-
fasser unterscheidet die Vorgeschichte und die eigentliche Entstehungs-
geschichte der preußischen Verfassungsurkunde. Im ersten Unterabschnitt
betrachtet er im einzelnen: die Anfänge konstitutioneller Staatsgedanken
in Preußen, die Behandlung der deutschen und preußischen Verfassungs-
frage auf dem Wiener Kongreß, die Entwickelung der letzteren Frage in
der Zeit von 1815 bis 1821, die Epoche der Provinzialstände, der vereinig-
ten ständischen Ausschüsse und des Vereinigten Landtages; im zweiten
Unterabschnitt berichtet er über die Märzereignisse und Märzverheißungen
von 1848, die Entstehung der ersten Entwürfe (des Urentwurfs vom 15. Mai
und der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848), die Nationalversammlung,
die oktroyierte Verfassung, endlich die Revision dieser Verfassung. Die
staatsrechtliche und besonders die historische Literatur ist sorgfältig be-
rücksichtigt worden.
Die eigentlichen Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Verfas-
sungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 beschäftigen sich zunächst mit deren
Eingangsworten, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Auslegung. Auch
bei der Kommentierung der einzelnen in diesem Bande bearbeiteten Artikel
1—42 (Titel IundII) der VU, wird allemal zuerst die Entstehungsgeschichte
des Artikels dargelegt und hieran die Interpretation des Inhaltes ange-
schlossen. Eigenartig, aber durchaus zu billigen ist die Form der Kom-
mentierung. Sie erfolgt nicht, wie sonst meist üblich, in fortlaufenden
Noten zu den einzelnen Worten des Gesetzestextes — dies erschien wegen
der Fülle des in jedem Artikel enthaltenen Stoffes nicht zweckmäßig —
sondern so, daß jedesmal der gesamte Rechtsinhalt des Verfassungsartikels
zum Gegenstand einer umfassenden monografischen Studie der betreffenden
Materie in systematischem Aufbau zur Darstellung gebracht wird. Mit
einer bewundernswerten Gründlichkeit werden die Einzelfragen, die aus
den Sätzen des Verfassungstextes sich ergeben, aufgeworfen und in je nach