Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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letzung zu stützen, und noch weniger ist dies bei der Beschwerde 
überhaupt der Fall. Die Beschwerde im weitesten Sinne ist 
nichts anderes als die Anzeige bei der zuständigen Behörde, 
dass sich jemand in seiner Rechtsstellung oder seinen Interessen 
verletzt glaubt, mit der Bitte um Abhilfe. Wie die Beschwerde 
die Klage oder Rechtsbeschwerde einschliesst, so fällt sie selbst 
unter den allgemeinen Begriff der Bitte. Die weitere Erörterung 
der formellen Rechtsmittel liegt hier ausserhalb der Aufgabe. 
Es kam nur auf die Feststellung ihres Verhältnisses zur Bitte 
überhaupt an. Es ist sehr wohl denkbar, dass jemand nach 
Erschöpfung oder Versäumung der formellen Rechtsmittel noch 
eine formlose Verwaltungsbeschwerde einlegt und, wenn auch 
diese erfolglos bleibt, es mit einer Bitte bei den verfassungs- 
mässigen Faktoren versucht. 
Dieses Recht zu bitten ist aber kein subjektives Recht. 
Es wird dabei freilich immer darauf ankommen, was man unter 
einem subjektiven Rechte versteht. Sieht man in ihm nur ein 
blosses Wollendürfen (WINDSCHEID) oder ein rechtlich geschütztes 
Interesse ([HERING), so wird man bei jedem menschlichen Handeln, 
dem kein Verbotsgesetz entgegensteht, auch harmlos von einem 
subjektiven Rechte sprechen können. Aber dann würde man 
auch eine Unmenge rechtlich gleichgiltiger Ausflüsse der mensch- 
lichen Willensfreiheit zu den subjektiven Rechten rechnen müssen, 
so die alltäglichen menschlichen Verrichtungen, Essen, Trinken, 
Schlafen etc. Der Ausfluss der Willensfreiheit tritt als subjek- 
tives Recht in das Rechtsleben nur da ein, wo eine Beziehung 
hergestellt wird zu anderen Rechtssubjekten: jedem subjektiven 
Rechte der einen Person muss die subjektive Verpflichtung der 
anderen entsprechen. Aber dem Rechte der Bitte kann selbst- 
verständlich nie eine Verpflichtung, die Bitte zu gewähren, gegen- 
übergestellt werden, selbst wenn dies in der Macht des Gebetenen 
stehen sollte. Das Recht zu bitten ist daher eine res merae 
facultatis.
	        
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