Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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anderen als Mitgliedern desselben weder angebracht noch zu- 
gelassen werden dürften. Wohl aber durften nach & 13 Bitten 
und Beschwerden über innere Angelegenheiten des ganzen Staates 
oder mehrerer Provinzen vom Vereinigten Landtage dem Könige 
vorgelegt werden. Es hing diese Beschränkung zusammen mit 
der in der Thronrede zum Ausdrucke gelangten Auffassung, dass 
der Vereinigte Landtag Vertreter und Wahrer der eigenen Rechte 
der Stände sei, dass es aber nicht seine Aufgabe bilde, Meinungen 
zu repräsentieren, Zeit- und Schulmeinungen zur Geltung bringen 
zu sollen. Die politische Natur des Petitionsrechtes als eines 
Machtmittels der öffentlichen Meinung war hier richtig erkannt, 
und eben, weil der Vereinigte Landtag nicht eine Vertretung der 
öffentlichen Meinung sein sollte, wurde das Petitionsrecht be- 
schnitten. 
Nicht nur nach dem Zustande der Verwaltung unter der 
absoluten Monarchie, sondern auch nach dem Verfassungsrechte 
des Vereinigten Landtages hatte man daher in Preussen beim 
Erlasse der Verfassungsurkunde allen Anlass, das Petitionsrecht 
ausdrücklich zu gewährleisten, um die bisherigen Rechtsschranken 
aus der Welt zu schaffen. 
Die Befugnis der Beschwerde und Bitte in persönlichen und 
allgemeinen Angelegenheiten war bisher nur bei den Behörden 
und dem Könige gegeben gewesen. Andere Bitten waren, ab- 
gesehen von den vereinzelten Bestimmungen der Verordnungen 
von 1815 und 1847, nicht ausdrücklich verboten, aber einfach 
aus dem Grunde, weil die Verwaltung für ihre Anordnungen 
überhaupt keine Rechtsgrundlage bedurfte, sondern alle Gebote 
und Verbote erlassen konnte, die ihr nicht ausdrücklich unter- 
sagt waren. Die Beschwerde und Bitte beim Monarchen verlor 
nun in dem konstitutionellen Staate, wo er nur unter Verant- 
wortlichkeit und Gegenzeichnung eines Ministers Anordnungen 
treffen konnte, wesentlich an Bedeutung. Man musste auch den 
Weg der Bitte bei dem nunmehr anerkannten Organe der öffent-
	        
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