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anderen als Mitgliedern desselben weder angebracht noch zu-
gelassen werden dürften. Wohl aber durften nach & 13 Bitten
und Beschwerden über innere Angelegenheiten des ganzen Staates
oder mehrerer Provinzen vom Vereinigten Landtage dem Könige
vorgelegt werden. Es hing diese Beschränkung zusammen mit
der in der Thronrede zum Ausdrucke gelangten Auffassung, dass
der Vereinigte Landtag Vertreter und Wahrer der eigenen Rechte
der Stände sei, dass es aber nicht seine Aufgabe bilde, Meinungen
zu repräsentieren, Zeit- und Schulmeinungen zur Geltung bringen
zu sollen. Die politische Natur des Petitionsrechtes als eines
Machtmittels der öffentlichen Meinung war hier richtig erkannt,
und eben, weil der Vereinigte Landtag nicht eine Vertretung der
öffentlichen Meinung sein sollte, wurde das Petitionsrecht be-
schnitten.
Nicht nur nach dem Zustande der Verwaltung unter der
absoluten Monarchie, sondern auch nach dem Verfassungsrechte
des Vereinigten Landtages hatte man daher in Preussen beim
Erlasse der Verfassungsurkunde allen Anlass, das Petitionsrecht
ausdrücklich zu gewährleisten, um die bisherigen Rechtsschranken
aus der Welt zu schaffen.
Die Befugnis der Beschwerde und Bitte in persönlichen und
allgemeinen Angelegenheiten war bisher nur bei den Behörden
und dem Könige gegeben gewesen. Andere Bitten waren, ab-
gesehen von den vereinzelten Bestimmungen der Verordnungen
von 1815 und 1847, nicht ausdrücklich verboten, aber einfach
aus dem Grunde, weil die Verwaltung für ihre Anordnungen
überhaupt keine Rechtsgrundlage bedurfte, sondern alle Gebote
und Verbote erlassen konnte, die ihr nicht ausdrücklich unter-
sagt waren. Die Beschwerde und Bitte beim Monarchen verlor
nun in dem konstitutionellen Staate, wo er nur unter Verant-
wortlichkeit und Gegenzeichnung eines Ministers Anordnungen
treffen konnte, wesentlich an Bedeutung. Man musste auch den
Weg der Bitte bei dem nunmehr anerkannten Organe der öffent-