Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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lichen Meinung und der verschiedenen Interessen, den Kammern, 
eröffnen. Da die in den konstitutionellen Staat unverändert 
hinübergenommene Verwaltung der absoluten Monarchie diesen 
Weg der Bitte rechtlich hätte hindern können und voraussichtlich 
auch gehindert hätte, so war hier der Verwaltung eine Schranke 
zu ziehen, 
Die preussische Verfassungsurkunde bestimmt demnach in 
Art. 32: „Das Petitionsrecht steht allen Preussen zu. Petitionen 
unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Korporationen 
gestattet.“ Eine weitere Beschränkung folgt in Art. 81, wonach 
niemand den Kammern oder einer von ihnen in Person eine 
Bittschrift oder Adresse überreichen darf. 
Das verfassungsmässige Petitionsrecht hat hiernach eine 
doppelte Bedeutung. 
Negativ beseitigt es die bisher bestehenden Beschränkungen 
in der Bethätigung der menschlichen Fähigkeit zu bitten und 
erklärt die Aufstellung neuer Beschränkungen für verfassungs- 
widrig, d. h. macht sie vom Erlasse eines formellen Verfassungs- 
gesetzes abhängig. 
Positiv sind bei Aufstellung des Petitionsrechtes auch dessen 
Schranken gezogen. Diese sind aber meist Lex imperfecta. Das 
gilt namentlich von denen, welche Art. 32 preuss. Verf.-U. ent- 
hält. Das Petitionsrecht ist allen Preussen eingeräumt, aber, da 
auch Fremden nicht verboten ist zu bitten, so wird die Be- 
schränkung des Petitionsrechtes auf die eigenen Staatsangehörigen 
hinfällig. Ferner dürfen nur Behörden oder Korporationen unter 
einem Gesamtnamen petitionieren. Aber wenn eine Petition „der 
Einwohner von Schilda® oder „des Vereins Frauenwohl“ bei einer 
Behörde oder einem Hause des Landtagef einginge, so wäre sie 
eben da, — diese Thatsache liesse sich nicht aus der Welt 
schaffen. Dass sich die Volksvertretung mit den nicht unter dem 
Schutze des Art. 32 stehenden Petitionen beschäftigt, ist ihr 
nirgends verboten. ‚Ebenso wenig braucht sie aber andererseits
	        
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