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und zwar unter deren Gesamtnamen nicht verboten und stehen
unter dem verfassungsmässigen Schutze des $ 32, so dass sie auch
im Verwaltungswege oder durch königliche Verordnung oder durch
gewöhnliches Gesetz nicht verhindert werden können.
Im Gegensatze zu den einzelnen physischen Personen, die
alles thun dürfen, was ihnen nicht verboten ist, haben nun aber
die Behörden als die unmittelbaren oder mittelbaren Organe des
Staates wie die Korporationen nur ein positiv rechtlich umgrenztes
Gebiet ihrer Zuständigkeit, sie dürfen überhaupt nur thun, wozu
sie zuständig sind. Diese Umgrenzung ist für die Behörden not-
wendig gegeben in den Rechtsnormen, welche ihre Zuständigkeit
bestimmen, für die Korporationen liegt sie in der ihnen durch
ihre Organisation, mag diese auf dem Gesetze oder einem Statute
beruhen, angewiesenen Wirksamkeit. Handlungen einer Behörde,
die ausserhalb deren Zuständigkeit, oder einer Korporation, die
ausser deren rechtlicher Wirksamkeit liegen, bilden daher einen
Widerspruch in sich selbst, sie sind gar nicht mehr Handlungen
der Behörde oder Korporation, sondern ein juristisches Nichts.
Diese Erwägungen lagen schon bei Erlass der Verfassungs-
urkunde nicht fern. In dem Berichte der Revisionskommission®
wird bemerkt, dass zu Art. 32 der Zusatz „nur innerhalb ihres
Wirkungskreises“ beantragt, aber als „unausführbare Beschrän-
kung“ des Petitionsrechtes abgelehnt sei. Wenn in einzelnen
Fällen Behörden oder Korporationen die Grenzen ihres Wirkungs-
kreises überschritten, so liege der Aufsichtsbehörde ob, sie in
diese Grenzen zurückzuweisen. Die Regierung versuchte, die
Folgerungen aus dieser Auffassung namentlich für die Gemeinde-
vertretungen zu ziehen. In Uebereinstimmung mit der 1860 !°
vom Abgeordnetenhause vertretenen Ansicht erklärte das Cir-
kularreskript vom 6. Juni 1863!!, dass den Gemeindevertretungen
® Verhandlungen der 2. Kammer 1849/50 S. 633.
10 Stenogr. Bericht S. 898.
1! Min.-Blatt der inneren Verwaltung 1863 S. 118,