Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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und zwar unter deren Gesamtnamen nicht verboten und stehen 
unter dem verfassungsmässigen Schutze des $ 32, so dass sie auch 
im Verwaltungswege oder durch königliche Verordnung oder durch 
gewöhnliches Gesetz nicht verhindert werden können. 
Im Gegensatze zu den einzelnen physischen Personen, die 
alles thun dürfen, was ihnen nicht verboten ist, haben nun aber 
die Behörden als die unmittelbaren oder mittelbaren Organe des 
Staates wie die Korporationen nur ein positiv rechtlich umgrenztes 
Gebiet ihrer Zuständigkeit, sie dürfen überhaupt nur thun, wozu 
sie zuständig sind. Diese Umgrenzung ist für die Behörden not- 
wendig gegeben in den Rechtsnormen, welche ihre Zuständigkeit 
bestimmen, für die Korporationen liegt sie in der ihnen durch 
ihre Organisation, mag diese auf dem Gesetze oder einem Statute 
beruhen, angewiesenen Wirksamkeit. Handlungen einer Behörde, 
die ausserhalb deren Zuständigkeit, oder einer Korporation, die 
ausser deren rechtlicher Wirksamkeit liegen, bilden daher einen 
Widerspruch in sich selbst, sie sind gar nicht mehr Handlungen 
der Behörde oder Korporation, sondern ein juristisches Nichts. 
Diese Erwägungen lagen schon bei Erlass der Verfassungs- 
urkunde nicht fern. In dem Berichte der Revisionskommission® 
wird bemerkt, dass zu Art. 32 der Zusatz „nur innerhalb ihres 
Wirkungskreises“ beantragt, aber als „unausführbare Beschrän- 
kung“ des Petitionsrechtes abgelehnt sei. Wenn in einzelnen 
Fällen Behörden oder Korporationen die Grenzen ihres Wirkungs- 
kreises überschritten, so liege der Aufsichtsbehörde ob, sie in 
diese Grenzen zurückzuweisen. Die Regierung versuchte, die 
Folgerungen aus dieser Auffassung namentlich für die Gemeinde- 
vertretungen zu ziehen. In Uebereinstimmung mit der 1860 !° 
vom Abgeordnetenhause vertretenen Ansicht erklärte das Cir- 
kularreskript vom 6. Juni 1863!!, dass den Gemeindevertretungen 
® Verhandlungen der 2. Kammer 1849/50 S. 633. 
10 Stenogr. Bericht S. 898. 
1! Min.-Blatt der inneren Verwaltung 1863 S. 118,
	        
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