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— in farorem tertii — abgeschlossen, sondern ausdrücklich auf
die Namen der kontrahirenden souveränen Staaten gestellt wurden,
so bedurfte es auch bei den dem Zollverbande sich anschliessen-
den Ländern besonderer Beitrittskonventionen!’!, Die den Ver-
trägen nicht beitretenden Staaten waren selbstverständlich nicht
gehindert, eigene Verträge zur Regelung ihrer auswärtigen Handels-
beziehungen abzuschliessen !%.,
Die innere Umgestaltung Deutschlands durch den Zoll-
vereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, an dem auch die Hanse-
städte als Mitglieder des Norddeutschen Bundes Theil nahmen,
sowie durch die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und
des Reiches vermochte meines Erachtens einen unmittelbaren Ein-
fluss auf die bestehenden Beziehungen der betheiligten Staaten
zu auswärtigen Mächten nicht auszuüben. Die Schranken, die
durch die Verfassungen der einzelstaatlichen Zuständigkeit für
den Abschluss von Staatsverträgen, insbesondere auf dem Ge-
biete der Zoll- und Handelspolitik, gezogen wurden !°®, berech-
tigten die ausserhalb des Zollverbandes stehenden Bundesstaaten
nicht, an den vom Zollverein eingegangen Verträgen ohne Weiteres
Theil zu nehmen !%,
101 Vgl. z. B. die Deklaration vom 9. Jan. 1869, betr. den Beitritt der
Grossherzogthümer Mecklenburg, Lauenburgs und Lübecks zum Handels-
vertrage zwischen dem Zollverein und Grossbritannien vom 30. Mai 1865
(ebenda S. 258).
162 Vgl]. BÖHMERT, Bremer Handelsarchiv, Bremen 1864; v. MELLE,
Handels- und Schifffahrtsverträge 8 43 (in v. Holtzendorff’s Handbuch des
Völkerrechts) und die anonyme Schrift: „Die Handelspolitik des Deutschen
Reiches vom Frankfurter Frieden bis zur Gegenwart“, Berlin 1900, S. 87.
Von besonderer Bedeutung war der in den Jahren 1825 und 1841 zwischen
Grossbritannien und den Hansestädten geschlossene Handelsvertrag
(AnpeRsoNn, Sammlung Hamburg. Verordnungen seit 1814 Bd. IX S. 124ff.;
Horrmans, Hamburg. Raths- und Bürgerschlüsse vom Jahre 1841 S. 14ff., 28).
108 LapanD a. a. O. Bd. IS 63 S. 667ff,, Bd. ITS 119 S. 910 N. 2,
Proeest in Hirth’s Annalen von 1882 S. 250, 251.
102 Andererseits stellt die auf der Verfassung beruhende staatsrechtliche
Hinfälligkeit der von einem Einzelstaate eingegangenen Separatverträge nicht