Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Die öffentlich-rechtliche Natur des neuen deutschen 
Vormundschaftsrechtes. 
Von 
Amtsrichter Dr. GLAESSInG in Offenbach a. Main. 
Il, 
Die allein entscheidende, den inneren Kern dieser Abhand- 
lung bildende Frage: Darf für das neue Recht der Gegenwart 
trotz des individuellen Interesses ein öffentlich-rechtliches Ver- 
hältnis im Gebiete der Vormundschaft als letzter Grund der 
zwingenden Ordnung angenommen werden, liegen nicht ledig- 
lich Privatinteressen in zwingender Rechtsform vor? wird an der 
Hand der folgenden Einzeluntersuchungen eine Vertiefung er- 
fahren insbesondere auch im Hinblick auf das „Sozialrecht* und 
dessen Stellung zwischen Privat- und öffentlichem Recht. Es 
bedarf wohl keiner Ausführung, dass der rein wissenschaftliche 
Oharakter dieser nunmehr dem positiven Gesetzesinhalt gewid- 
meten Untersuchung in keinem Zusammenbange steht mit der 
durch die Annahme des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschiedenen 
Frage der Zuständigkeit des Reichs. Die im Gebiete der Vor- 
mundschaft im wesentlichen und abgesehen von der landesrecht- 
lichen Organisation und dem partikularen Vollstreckungszwange 
glücklich errungene Rechtseinheit ist nur freudig anzuerkennen, 
auch juristisch und verfassungsrechtlich haltbar vom Standpunkte 
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