Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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der Auffassung, welche auf die Förderung privater Interessen 
und die äussere Stellung des Vormundes im bürgerlichen Ver- 
kehre das Hauptgewicht legen zu sollen glaubte. Die jetzt er- 
hobene Frage betrifft nur die Berechtigung einer anderen 
wissenschaftlichen Auffassung in der Gegenwart auf 
Grund des zum Gesetz erhobenen Inhalts der Materie. 
Wenn ENDEMANN (Lehrbuch, 6. Aufl., Einleitung 8 7 8. 30) 
bemerkt: „Mit Sicherheit lässt sich das eine sagen, die 
Materien, die im Bürgerlichen Gesetzbuch behandelt sind, und 
dafür sind auch die Ueberschriften der Abschnitte wertvolle 
Merksteine, sind bürgerliches Recht und unterstehen den Oivil- 
gerichten“ und damit ausdrücklich ein Urteil über den Charakter 
des Inhalts giebt, so wird die „Sicherheit“ dieses Urteils alsbald 
zerstört mit der Nachgabe zu $ 147 Bd. II, Teil II S. 582 Anm. 1: 
„Die Abgrenzung der Kompetenz darf aber die Thatsache nicht 
verdecken, dass in dem ‚bürgerlichen‘ Familienrecht auch öffent- 
lich-rechtliche und religiöse Normen enthalten sind, die eine 
wesentlich verschiedene Beurteilung erheischen und den Charakter 
des Familienrechtes eigenartig bestimmen.“ Er übersieht auch, 
dass die Angelegenheiten des materiellen Vormundschaftsrechtes 
nach E.-G. z. B. @.-B. Art. 147 von nicht richterlichen Be- 
hörden erledigt werden können, dass hier für die erste Instanz 
jede reichsrechtlichen Garantien ausgeschlossen, insbesondere bin- 
dende Anweisungen über die Jurisdiktion erteilt werden können. 
Auch der wissenschaftlich hochstehende Kommentar von Dr. 
J. STRANZ und GERHARD zum preuss. A.-G. z. B. G.-B., Berlin 
1900 bei Liebmann, S. 20, schliesst sich der Autorität ENDE- 
MANN’ s an, giebt jedoch folgenden Erklärungsversuch: „Das 
B. @.-B. hat nämlich aus besonderen Gründen, über den ihm 
gezogenen Kreis hinausgreifend, Vorschriften aufgenommen, welche 
dem öffentlichen Rechte angehören (Mot. E.-G. S. 146), und sie 
dadurch gewissermassen zu bürgerlichen umgewandelt“, (z. B. in 
den $$ 31, 43, 44, 80, 89, 795, 839, 1317#., 1773#f. über die
	        
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