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der Auffassung, welche auf die Förderung privater Interessen
und die äussere Stellung des Vormundes im bürgerlichen Ver-
kehre das Hauptgewicht legen zu sollen glaubte. Die jetzt er-
hobene Frage betrifft nur die Berechtigung einer anderen
wissenschaftlichen Auffassung in der Gegenwart auf
Grund des zum Gesetz erhobenen Inhalts der Materie.
Wenn ENDEMANN (Lehrbuch, 6. Aufl., Einleitung 8 7 8. 30)
bemerkt: „Mit Sicherheit lässt sich das eine sagen, die
Materien, die im Bürgerlichen Gesetzbuch behandelt sind, und
dafür sind auch die Ueberschriften der Abschnitte wertvolle
Merksteine, sind bürgerliches Recht und unterstehen den Oivil-
gerichten“ und damit ausdrücklich ein Urteil über den Charakter
des Inhalts giebt, so wird die „Sicherheit“ dieses Urteils alsbald
zerstört mit der Nachgabe zu $ 147 Bd. II, Teil II S. 582 Anm. 1:
„Die Abgrenzung der Kompetenz darf aber die Thatsache nicht
verdecken, dass in dem ‚bürgerlichen‘ Familienrecht auch öffent-
lich-rechtliche und religiöse Normen enthalten sind, die eine
wesentlich verschiedene Beurteilung erheischen und den Charakter
des Familienrechtes eigenartig bestimmen.“ Er übersieht auch,
dass die Angelegenheiten des materiellen Vormundschaftsrechtes
nach E.-G. z. B. @.-B. Art. 147 von nicht richterlichen Be-
hörden erledigt werden können, dass hier für die erste Instanz
jede reichsrechtlichen Garantien ausgeschlossen, insbesondere bin-
dende Anweisungen über die Jurisdiktion erteilt werden können.
Auch der wissenschaftlich hochstehende Kommentar von Dr.
J. STRANZ und GERHARD zum preuss. A.-G. z. B. G.-B., Berlin
1900 bei Liebmann, S. 20, schliesst sich der Autorität ENDE-
MANN’ s an, giebt jedoch folgenden Erklärungsversuch: „Das
B. @.-B. hat nämlich aus besonderen Gründen, über den ihm
gezogenen Kreis hinausgreifend, Vorschriften aufgenommen, welche
dem öffentlichen Rechte angehören (Mot. E.-G. S. 146), und sie
dadurch gewissermassen zu bürgerlichen umgewandelt“, (z. B. in
den $$ 31, 43, 44, 80, 89, 795, 839, 1317#., 1773#f. über die