Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Vormundschaft u. s. w.). Die herrschende privatrechtliche Auf- 
fassung scheint sich dieser ohne Angabe von Gründen auf- 
gestellten Behauptung anzuschliessen, auch in der Praxis hört 
man nicht selten die Ansicht, nunmehr sei glücklich die jetzt 
aufgestellte Frage des öffentlichen Rechtes eine akademische 
Doktorfrage. Ja man hält die ewigen Untersuchungen sogar für 
ein Unrecht, so sagt Oberfinanzrat WAHLE in diesem Archiv 
Bd. XIV S. 469: „Die herrschende Ansicht kann sich unberech- 
tigterweise von der Idee nicht losmachen, als ob alle Rechts- 
vorschriften unbedingt in eine der beiden grossen Gruppen (Pri- 
vat- und öffentliches Recht) untergebracht werden müssten, als 
ob es ein auf einer unlöslichen Verbindung beider beruhendes 
Drittes nicht geben könne.“ Doch gerade hier zeigt sich bei 
der Unmöglichkeit, durch Anerkennung dieser goldenen Mittel- 
strasse Resultate im Rechtsleben zu gewinnen, die grosse prak- 
tische Bedeutung dieser Abhandlung. Noch jüngst hat man in 
der Deutschen Juristenzeitung No. 23, V. Jahrg. vom 1. Dez. 
1900 die Frage aufgeworfen, ob $ 54 A. L.-R. II, 1, wonach 
die Vormünder ihren Konsens zur Eheschliessung ihrer Mündel 
nicht ohne gerichtliche Genehmigung erteilen dürfen, durch 
Art. 89 preuss. A.-G. z. B. @.-B., Art. 55 E.-G. z. B. G.-B. 
beseitigt sei. Die fortdauernde Geltung dieser landesrechtlichen 
vormundschaftlichen Bestimmung wird bejaht, da die Vorschriften 
des A.L.-R. nach Art. 89 preuss. A.-G. nur insoweit aufgehoben 
sind, als sie sich nicht auf öffentliches Recht beziehen und Art, 54 
A.L.-R. nach PucHta, Pandekten $ 331 und A.L.-R. 88 1, 2, 
3, I 18 öffentliches Recht enthalte. Die rechtlich nicht ein- 
wandsfreie Stellung des Kodifikationsprinzips im Gebiete der Vor- 
mundschaft tritt in seiner praktischen Bedeutung hervor, wenn 
die u. a. von NIEDNER, Komm. z. E.-G. z. B. G.-B., vertretene 
Ansicht richtig ist, wonach nur die entgegenstehenden Vor- 
schriften des Landesrechtes nach Art. 55 E.-G. z. B. G.-B. ver- 
drängt sind, dagegen ergänzende Vorschriften noch gelten-
	        
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