Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Erwägt man endlich, dass der Instanzenzug des Beschwerde- 
rechtes in Vormundschaftssachen bei dem spröden und unvoll- 
ständigen Charakter des Ges. vom 17. Mai 1898 von den nicht 
leichten Fragen der reichs- und landesrechtlichen Organisation 
des Staatsrechtes (s. im einzelnen JasTROwW bei seiner eingehen- 
den Würdigung des Kommentars von DORNER, Zeitschrift für 
deutschen Civilprozess Bd. XXV S. 514ff.) abhängt, dass die 
Judikatur vor die Frage des Rechtsweges gegen obervormund- 
schaftliche Akte bei der bestrittenen Gültigkeit des sehr aus- 
gedehnten landesrechtlichen Vollstreckungszwanges sich gestellt 
sieht, so dürfte die Berechtigung der aufgestellten Fragen nicht 
abzuweisen sein. Es kommt hinzu, dass selbst die glänzende 
Vertretung des Antrags LAskEer im Reichstage (Stenogr. Ber. 
über die Reichstagsverhandl. 1. Legislaturp. IV. Session 1873 
Bd. I S. 167—182 u. 211), welcher zur Abänderung der Reichs- 
verfassung und Begründung der Zuständigkeit des Reichs für 
„das gesamte bürgerliche Recht“ führte, in keiner Weise zu 
Gunsten einer bestimmten Stellung verwertbar ist, der moderne 
Staat mit der Centralisation einer allumfassenden, zu Gunsten 
von individuellen Interessen eintretenden Staatsgewalt trat erst 
in dem Entwickelungsgang der unmittelbaren Vorarbeiten zum 
B. G.-B. in vollem Umfange hervor. Die hiernach notwendige 
und in der That in grossen Zügen erreichte Ausgestaltung des 
neuen Rechtes muss von der Theorie mit Freude um so mehr 
anerkannt werden, als der Gesetzgeber, in praktischem Sinne auf 
die glänzende Aussenseite der römischen Technik verzichtend 
und in Anerkennung der Kritik von vornherein die Lust zu an- 
geblich umfassenden Definitionen aufgebend, in die Probleme des 
Lebens ohne Rücksicht auf theoretische Fesseln insbesondere im 
Gebiete der Vormundschaft eintrat, auch in anderen Gebieten in 
den Machtbereich seiner „bürgerlichen“ Ordnung schliesslich die 
in dem 1. Entwurf nicht geregelten Materien des Vereinsrechtes 
und internationalen Privatrechtes trotz ihres von Autoritäten der
	        
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