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Erwägt man endlich, dass der Instanzenzug des Beschwerde-
rechtes in Vormundschaftssachen bei dem spröden und unvoll-
ständigen Charakter des Ges. vom 17. Mai 1898 von den nicht
leichten Fragen der reichs- und landesrechtlichen Organisation
des Staatsrechtes (s. im einzelnen JasTROwW bei seiner eingehen-
den Würdigung des Kommentars von DORNER, Zeitschrift für
deutschen Civilprozess Bd. XXV S. 514ff.) abhängt, dass die
Judikatur vor die Frage des Rechtsweges gegen obervormund-
schaftliche Akte bei der bestrittenen Gültigkeit des sehr aus-
gedehnten landesrechtlichen Vollstreckungszwanges sich gestellt
sieht, so dürfte die Berechtigung der aufgestellten Fragen nicht
abzuweisen sein. Es kommt hinzu, dass selbst die glänzende
Vertretung des Antrags LAskEer im Reichstage (Stenogr. Ber.
über die Reichstagsverhandl. 1. Legislaturp. IV. Session 1873
Bd. I S. 167—182 u. 211), welcher zur Abänderung der Reichs-
verfassung und Begründung der Zuständigkeit des Reichs für
„das gesamte bürgerliche Recht“ führte, in keiner Weise zu
Gunsten einer bestimmten Stellung verwertbar ist, der moderne
Staat mit der Centralisation einer allumfassenden, zu Gunsten
von individuellen Interessen eintretenden Staatsgewalt trat erst
in dem Entwickelungsgang der unmittelbaren Vorarbeiten zum
B. G.-B. in vollem Umfange hervor. Die hiernach notwendige
und in der That in grossen Zügen erreichte Ausgestaltung des
neuen Rechtes muss von der Theorie mit Freude um so mehr
anerkannt werden, als der Gesetzgeber, in praktischem Sinne auf
die glänzende Aussenseite der römischen Technik verzichtend
und in Anerkennung der Kritik von vornherein die Lust zu an-
geblich umfassenden Definitionen aufgebend, in die Probleme des
Lebens ohne Rücksicht auf theoretische Fesseln insbesondere im
Gebiete der Vormundschaft eintrat, auch in anderen Gebieten in
den Machtbereich seiner „bürgerlichen“ Ordnung schliesslich die
in dem 1. Entwurf nicht geregelten Materien des Vereinsrechtes
und internationalen Privatrechtes trotz ihres von Autoritäten der