Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Behörde nicht abänderliche Privatinitiative ist nur in & 1638 
als positiver Eingriff in das öffentliche Recht nach den Motiven 
zu $ 1510 Entwurf I gestattet, da diese einseitige unbedingte 
Garantie der Anordnungen Dritter nicht in Kollision mit dem 
Interesse des Kindes geraten kann. | 
Bei dieser Gestaltung der neuen Ordnung zu Beginn des 
vormundschaftlichen Verhältnisses ist es begreiflich, dass das so- 
fortige Inkrafttreten des Vormundschafts- und Elternrechtes 
unter Verneinung jeder Konzession für die Uebergangszeit an- 
geordnet werden musste, die Motive und Kommissionsprotokolle 
zu Art. 210 E.-G. halten diese Vorschrift nur für eine Kon- 
sequenz des öffentlich-rechtlichen Charakters. Die aus der 
Sphäre der Sittlichkeit vorwiegend entnommenen reinen Familien- 
rechte drängten zur sofortigen Bethätigung des Gemeinwillens 
auch im Gebiete des Elternrechtes, so dass auch die neue in 
gewissen Grenzen selbständige Stellung des Inhabers der elter- 
lichen Gewalt die einschneidendsten Rechtswirkungen auf ver- 
mögensrechtlichem Gebiete unter Umständen nun mit sich ge- 
führt hat‘. Diese vermögensrechtlichen Folgen haben jedoch, wie 
schon angedeutet, nicht das neue Öbligationenrecht zur Grund- 
lage, Ansprüche auf Leistungen sind bei Familienbeziehungen als 
realen Zuständen des Lebens zunächst überhaupt nicht kon- 
struierbar. Schon im alten Rechtszustande hatte man sich von 
der Unmöglichkeit überzeugt, das Obligationensystem trotz seiner 
durch römische Juristenkunst ausgebildeten Elastizität, den eigen- 
artigen Gebilden familienrechtlicher Natur anzupassen. Auch 
insoweit versagt die privatrechtliche Analogie, als bei der Be- 
gründung des vormundschaftlichen Verhältnisses an die Stelle 
des unhaltbaren Vertragsbegrifies ein bestimmtes, nur dem öffent- 
* Bindungen des Vaters kraft eigenen Willens hinsichtlich Sicher- 
stellung von Kapitalien seiner Kinder sind durch Art. 208 E.-G. als gelöst 
zu betrachten nach Entsch. d. Kammergerichts v. 9, April 1900 im Jahrbuch 
Bd. I 8, 27.