Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Monarchie 3. Aufl., Guttentag 1886, S. 314, 315) steht das Ge- 
richt in der Zubilligung des Honorars über jeder Vertragsbindung 
nach $ 1836 B. G.-B., die Vergütung selbst ist ein Ausfluss der 
richterlichen Amtsgewalt, wie die Motive Bd. IV S. 1183 aus- 
drücklich betonen. Die Gleichstellung des Honorars mit dem 
Solde des Soldaten und den Gebühren eines Sachverständigen 
ist insoweit haltbar, als die zweiseitige publizistische Richtung 
und die Versagung eines rechtlich erzwingbaren Anspruchs in 
Frage kommt. 
Die Rechtsnatur des vormundschaftlichen Amtsbegriffs ist 
neuerdings von REHM in einem interessanten Vortrage vom 29. Dez. 
1899 in der Münchener Jurist. Gesellschaft bei Besprechung 
des Beamtenbegrifis des B.G.-B. und seiner Nebengesetze, An- 
nalen 1900 Heft 5 S.. 369—392 erörtert worden, REHM ge- 
langt hier zu Folgerungen, welche im Zusammenhang seiner 
eingehenden Darstellung die Hervorhebung einzelner Grund- 
gedanken des Vortrags angezeigt erscheinen lassen. Hiernach 
haben die Aemter des Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, 
Beistandes, des Nachlassverwalters und Testamentsvollstreckers 
die Merkmale gemeinsam: Führung fremder Geschäfte, Ueber- 
tragung derselben durch obrigkeitlichen Akt, Recht und Pflicht 
zur Verwaltungsführung. Dieselben sind jedoch private, nicht 
öffentliche Aemter im Gegensatze zu den staatlichen Ge- 
schäften des Nachlass- und Vormundschaftsrichters und des Mit- 
gliedes des Familienrates.. Das neue Recht kennt jedoch eine 
derartige positive Scheidung nicht. Vielmehr erscheint die Stel- 
lung des öffentlichen und des Privatbeamten in dem fraglichen 
Dienstverhältnisse entscheidend. „Das Wesen des Dienstverhält- 
nisses des Beamten besteht aber in einer fortgesetzten pflicht- 
mässigen Thätigkeit für die Zwecke des Dienstberechtigten.* Das 
Verhältnis des Privatbeamten ist immer entgeltlich, das des öffent- 
lichen Beamten kann unentgeltlich sein. Bei ersterem ist die 
Unterordnung nur auf dem Wege der Klage, bei letzterem durch
	        
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