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Monarchie 3. Aufl., Guttentag 1886, S. 314, 315) steht das Ge-
richt in der Zubilligung des Honorars über jeder Vertragsbindung
nach $ 1836 B. G.-B., die Vergütung selbst ist ein Ausfluss der
richterlichen Amtsgewalt, wie die Motive Bd. IV S. 1183 aus-
drücklich betonen. Die Gleichstellung des Honorars mit dem
Solde des Soldaten und den Gebühren eines Sachverständigen
ist insoweit haltbar, als die zweiseitige publizistische Richtung
und die Versagung eines rechtlich erzwingbaren Anspruchs in
Frage kommt.
Die Rechtsnatur des vormundschaftlichen Amtsbegriffs ist
neuerdings von REHM in einem interessanten Vortrage vom 29. Dez.
1899 in der Münchener Jurist. Gesellschaft bei Besprechung
des Beamtenbegrifis des B.G.-B. und seiner Nebengesetze, An-
nalen 1900 Heft 5 S.. 369—392 erörtert worden, REHM ge-
langt hier zu Folgerungen, welche im Zusammenhang seiner
eingehenden Darstellung die Hervorhebung einzelner Grund-
gedanken des Vortrags angezeigt erscheinen lassen. Hiernach
haben die Aemter des Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers,
Beistandes, des Nachlassverwalters und Testamentsvollstreckers
die Merkmale gemeinsam: Führung fremder Geschäfte, Ueber-
tragung derselben durch obrigkeitlichen Akt, Recht und Pflicht
zur Verwaltungsführung. Dieselben sind jedoch private, nicht
öffentliche Aemter im Gegensatze zu den staatlichen Ge-
schäften des Nachlass- und Vormundschaftsrichters und des Mit-
gliedes des Familienrates.. Das neue Recht kennt jedoch eine
derartige positive Scheidung nicht. Vielmehr erscheint die Stel-
lung des öffentlichen und des Privatbeamten in dem fraglichen
Dienstverhältnisse entscheidend. „Das Wesen des Dienstverhält-
nisses des Beamten besteht aber in einer fortgesetzten pflicht-
mässigen Thätigkeit für die Zwecke des Dienstberechtigten.* Das
Verhältnis des Privatbeamten ist immer entgeltlich, das des öffent-
lichen Beamten kann unentgeltlich sein. Bei ersterem ist die
Unterordnung nur auf dem Wege der Klage, bei letzterem durch