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den Zwang und die Disziplinarstrafe zulässig. Der Amtsbegriff
ist für die Unterscheidung des Beamtenverhältnisses nicht ent-
scheidend. Amtsträger und Beamteneigenschaft können ver-
schiedene Rechtsverhältnisse darstellen. Er gelangt zu dem Schluss-
ergebnis: Der öffentliche Beamte steht in einem berufsmässigen
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse einer juristischen Person
des öffentlichen Rechtes. Nicht alle öffentlichen Diener in diesem
Sinne sind öffentliche Beamte, aber nur solche sind öffentliche
Beamte i. S. des B. G.-B. und seiner Nebengesetze. Dieses
Prinzip ist jedoch nur durch Art. 77 E.-G. infolge der historischen
Entwickelung des Gemeindeberufsbeamten aus dem früheren Ge-
meindeehrenbeamten insoweit durchbrochen, als Beamter ı. 8.
des B. G.-B. auch der nicht berufsmässige Träger öffentlicher
Gemeindeämter ist. Ist hiernach mehr auf den Inhalt des
Dienstverhältnisses die Betonung gelegt, so gelangt KAYsER in
seiner Dissertation „Staatsamt und Staatsdienst nach dem B.G.-B.“,
Erlangen 1899 S. 19, durch Hervorhebung der Entstehung zu
einem anderen Ergebnisse. Staatsbeamter i.S. des B. G.-B. ist
hiernach nur derjenige Staatsdiener, der auf Grund des Ver-
tragsverhältnisses einen Amtsauftrag erhalten hat oder doch
wenigstens verpflichtet ist, einen solchen entgegenzunehmen. Beide
gehen von dem unzweifelhaft richtigen Gedankengang aus, dass
die Frage des „Amtes“ und diejenige des „Beamten“ nicht iden-
tisch sind, auch nicht in einem Kausalitätsverhältnisse stehen,
ReHm lässt subsidiär auch den bloss ehrenamtlichen Träger von
Gemeindeämtern als Beamten zu, während Kayser diese Frage
nicht besonders berührt, sie aber im allgemeinen nach seiner De-
finition zu verneinen scheint. REHM verneint die Beamtenquali-
tät des vormundschaftlichen Amtes durch die besondere Bezug-
nahme auf $ 18022, da es doch andernfalls heissen müsse: der
Vormund u. s. w. kann sich der Hilfe eines anderen Beamten
bedienen. KAYSER weist in Anmerkung 1 8.19 darauf hin, dass
Rechtsbeziehungen, wie sie sich bei dem zur Disposition ge-
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 3. 29