Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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den Zwang und die Disziplinarstrafe zulässig. Der Amtsbegriff 
ist für die Unterscheidung des Beamtenverhältnisses nicht ent- 
scheidend. Amtsträger und Beamteneigenschaft können ver- 
schiedene Rechtsverhältnisse darstellen. Er gelangt zu dem Schluss- 
ergebnis: Der öffentliche Beamte steht in einem berufsmässigen 
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse einer juristischen Person 
des öffentlichen Rechtes. Nicht alle öffentlichen Diener in diesem 
Sinne sind öffentliche Beamte, aber nur solche sind öffentliche 
Beamte i. S. des B. G.-B. und seiner Nebengesetze. Dieses 
Prinzip ist jedoch nur durch Art. 77 E.-G. infolge der historischen 
Entwickelung des Gemeindeberufsbeamten aus dem früheren Ge- 
meindeehrenbeamten insoweit durchbrochen, als Beamter ı. 8. 
des B. G.-B. auch der nicht berufsmässige Träger öffentlicher 
Gemeindeämter ist. Ist hiernach mehr auf den Inhalt des 
Dienstverhältnisses die Betonung gelegt, so gelangt KAYsER in 
seiner Dissertation „Staatsamt und Staatsdienst nach dem B.G.-B.“, 
Erlangen 1899 S. 19, durch Hervorhebung der Entstehung zu 
einem anderen Ergebnisse. Staatsbeamter i.S. des B. G.-B. ist 
hiernach nur derjenige Staatsdiener, der auf Grund des Ver- 
tragsverhältnisses einen Amtsauftrag erhalten hat oder doch 
wenigstens verpflichtet ist, einen solchen entgegenzunehmen. Beide 
gehen von dem unzweifelhaft richtigen Gedankengang aus, dass 
die Frage des „Amtes“ und diejenige des „Beamten“ nicht iden- 
tisch sind, auch nicht in einem Kausalitätsverhältnisse stehen, 
ReHm lässt subsidiär auch den bloss ehrenamtlichen Träger von 
Gemeindeämtern als Beamten zu, während Kayser diese Frage 
nicht besonders berührt, sie aber im allgemeinen nach seiner De- 
finition zu verneinen scheint. REHM verneint die Beamtenquali- 
tät des vormundschaftlichen Amtes durch die besondere Bezug- 
nahme auf $ 18022, da es doch andernfalls heissen müsse: der 
Vormund u. s. w. kann sich der Hilfe eines anderen Beamten 
bedienen. KAYSER weist in Anmerkung 1 8.19 darauf hin, dass 
Rechtsbeziehungen, wie sie sich bei dem zur Disposition ge- 
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 3. 29
	        
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