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ob man überhaupt auf legislatorischem Wege eine gleichmässige
Strafzumessung erreichen könne. Die Opposition machte auch
darauf aufmerksam, dass der Entwurf die Verantwortlichkeit des
Home Secretary verringere. Aus dem Zivilprozesse könne man
keine Gründe für die Einführung der Berufung in Strafsachen
entnehmen. Der mündlichen Hauptverhandlung in Strafsachen
gehe ein Vorverfahren und ein Zwischenverfahren voraus, während
die Zivilklage ohne irgend welches Vorverfahren erhoben werde.
Sodann werde im Strafverfahren Schuldlosigkeit präsumiert, während
zugunsten des Zivilbeklagten keine Vermutung bestehe. Endlich
dürfe der Vertreter der Strafverfolgung keineswegs so frei und
ungebunden verfahren, wie der Verteidiger, während im Zivil-
prozesse die beiderseitigen Vertreter gleich behandelt würden.
Der Abgeordnete, auf dessen Anregung im Jahre 1883 dem Ge-
danken, eine Revision der Strafzumessungen zuzulassen, näher
getreten wurde, erklärte, dass er heute nicht mehr eine derartige
Revision empfehlen könne. Die angebliche Ungleichmässigkeit
der Strafzumessungen sei meistens nur eine scheinbare, und wo
sie wirklich einmal vorliege, sei der Home Secretary in der Lage,
die Härten zu beseitigen. Wolle man dennoch ein besonderes
Revisionsgericht errichten, so müsse man jedenfalls eine kosten-
freie Revision gewähren, da die Mehrzahl der Verurteilten mittel-
los sei. Andernfalls würde die Revision zum Privileg des Reichen
werden. Die Fälle unrichtiger Verdikte seien selten und würden
fast gänzlich verschwinden, sobald man den Angeklagten und
dessen Ehegatten zur Aussage zugelassen habe. Nach Inkraft-
treten der Law of Evidence (Criminal Cases) Bill würde das
Bedürfnis nach einem Berufungsgericht in Strafsachen zurücktreten.
Die Freunde der Vorlage wiesen weiter darauf hin, dass nur
durch Schaffung eines Berufungsgerichtes dem heutigen Unwesen
der Appellation an die Presse ein Ende gemacht werden könne.
Man gebe doch zu, dass eine Ziviljury ein unrichtiges Verdikt
abgeben könne, und dass der Zivilrichter bei der Entscheidung