Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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stellten Staatsbeamten ergeben, sich nicht bei dem Staatsdiener 
finden, welcher auf Grund des Gesetzes zur Uebernahme ver- 
pflichtet ist. So gelangt letzterer bei seiner dem Staatsamtsbegriff 
gewidmeten Abhandlung zu der Konsequenz, dass das einzige 
nach neuem Reichsrecht eingehend normierte Amt des Vormundes 
zu den Staatsämtern, den öffentlichen Aemtern des B. G.-B. nicht 
gehört. Wenn beide bei ihren Folgerungen zunächst von den 
wenigen Sonderbestimmungen des neuen Beamtenrechtes, so 839, 
841, 979, 1640, 1802, 2003, E.-G. Art. 77, 78, 136, 142, 143, 
sowie 411, 570, 1315, 1784, 1888 Art. 80 E.-G., ausgehen, so 
ist ihre Stellung zum vormundschaftlichen Amte durchaus be- 
rechtigt. Hier handelt es sich um vermögensrechtliche Ansprüche 
und genau fixierte Berufsstellungen. Die Berufsvorschriften ge- 
statten, auch wenn sie u. a. Geistliche als Staatsdiener im weiteren 
Sinne, ja Personen betreffen, die, wie Feldmesser, Taxatoren, jeder 
Beamtenqualität entbehren, schon nach dem klaren Wortlaut keine 
Anwendung auf das vormundschaftliche Amt, das auch in Er- 
mangelung von Rechtsansprüchen auf Vergütung einer vermögens- 
rechtlichen Regelung nicht bedurfte. Dagegen ist der Art ihrer 
Begründung bei Charakterisierung des vormundschaftlichen Amtes 
nicht zuzustimmen. Die eigenartige Organisation dieses Amtes 
ist mit den aufgestellten Behauptungen nicht vereinbar. So über- 
sieht KAyser, dass bei der infolge der Interessenkollision herbei- 
geführten Suspension des Vormundes der Zustand eines Beamten 
ohne Amt entstehen kann, dass der Anspruch auf Erstattung 
von Auslagen und für tnverschuldeten Vermögensschaden im 
Dienst von der Suspension nicht berührt wird und die über 
jedes Ehrenamt hinausgehende Pflicht zur Nicherheits- 
leistung Bestandteil zwingender Rechtsordnung ist. Wenn es 
schon möglich ist, die nach & 1845 auch im Interesse der nicht 
durch Abstammung, .sondern nur durch Adoption verbundenen 
Mündel gegebene Pflicht zur Einholung des Heiratszeugnisses aus 
dem Zusammtreffen von Grundsätzen der elterlichen Gewalt mit
	        
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