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Prinzipien des Vormundschaftsrechtes zu erklären, so ist es doch un-
möglich, die zuvor genannten Rechtsbeziehungen als Folgen einer
ausserhalb des Amtes gegebenen Unterthanenpflicht darzustellen.
Auch Renm’s Unterschied des privaten und öffentlichen
Amtes insbesondere innerhalb des Gebietes der Vormundschaft ist
nicht einwandsfrei. Sieht man von der zweifelhaften Frage ganz
ab, ob auch der Testamentsvollstrecker durch obrigkeitlichen Akt
berufen werde, so ist doch der Unterschied der Stellung des
Testamentsvollstreckers von derjenigen des Vormundes offensicht-
lich. Ist ferner das Erfordernis staatlicher Hoheitsrechte nicht
wesentlich für den Begriff eines Staatsamtes, so ist nicht abzu-
sehen, warum nur das Mitglied des Familienrates im Gegensatz
zum Vormunde staatliche Geschäfte führt. Es kommt hinzu,
dass auch das Empfinden des Laien den Schöffen trotz seiner
Teilnahme am Richteramt in Uebereinstimmung mit der Rechts-
wissenschaft nicht als Beamten betrachtet, dagegen dem vormund-
schaftlichen Amte vermöge seiner Dauer und der besonderen Or-
ganisation anders gegenüber steht. Der Laie betont insbesondere
die selbständige Verantwortung des Vormundes, welche nach
neuem Rechte diejenige des Mitgliedes eines Familienrates weit
übertrifft, wenn man erwägt, dass er sämtlichen Mitgliedern der
obervormundschaftlichen Behörde gegenüber ein eigenes Nach
prüfungsrecht besitzt. Muss REHM nach seiner Darstellung zu-
geben, dass das positive Recht den Begriff des privaten Amtes
nicht ausspricht, erwägt man, dass die zugelassenen landesrecht-
lichen Organisationen des obervormundschaftlichen Amtes auch
die Institution des Familienrates jeder Theorie eines berufsmässigen
Amtes und des Staatsbeamtenverhältnisses im engsten Sinne ent-
gegenstehen können, so erscheint eine genaue Charakterisierung
des vormundschaftlichen Amtes nicht gut möglich, insoweit das-
selbe dem Amt des Obervormundes entgegengesetzt wird. Ein
Gegensatz beider Aemter ist, abgesehen von der besonderen Ar-
beitsteilung und entsprechender eigener Verantwortung, selbst in-
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