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JELLINEK rechnet die Ansprüche der Versicherungspflich-
tigen im sozialen Arbeiterrecht mit Rücksicht auf die staatliche
Aufgabe des Schutzes vor gewissen Gefahren und der $icher-
stellung der Existenz des Arbeitsunfähigen zum öffentlichen
Recht, während GIERKE, Die soziale Aufgabe des Privatrechtes
S. 45, Privatrecht annimmt. JELLINEK bejaht S. 84 des Systems
die öffentliche Verwaltung des Pflegschaftswesens „trotz der eigen-
tümlichen privatrechtlichen Beziehungen, die zwischen ihm
und dem Mündel oder dem Pflegebefohlenen entstehen können“,
GIERKE erwähnt 8. 32 seines Privatrechtes unter den Sätzen des öffent-
lichen Rechtes, die staatliche Einrichtungen im Dienste des Privat-
rechtes begründen, nur die Obervormundschaft, welche im
Vormundschaftsrecht nicht übergangen werden dürfe.
Beide Ansichten, die selbstverständlich nur den alten Rechts-
zustand vor dem 1. Jan. 1900 im Auge hatten, sind für das
Gebiet der modernen vormundschaftlichen Materie nicht einwands-
frei, wenn die auf Grund des positiven Rechtszustandes ge-
gründeten Ausführungen über die Gemeinsamkeit der Rechts-
beziehungen zwischen Obervormund und Vormund in Bezug auf
Begründung, Organisation und Beendigung der Aemter anzu-
erkennen sind. Wenn JELLINEK in Billigung der privatrecht-
lichen Auffassung von „eigentümlichen privatrechtlichen Be-
ziehungen“ spricht und das Reichsgericht in Bd. X VI Civilsachen
S. 205—209 das Recht des Mündels auf Führung der Verwal-
tung nach gesetzlicher Anweisung als ein „persönliches“ obli-
# In subjektiver Hinsicht ist die Konstruktion der Mündelrechte
praktisch von grösster Bedeutung, da die vom Gesetz in eigen-
artiger Weise bestätigte Parallele zwischen Rechten, welche die öffentliche
Verwaltung an den Vormund und solchen, die das Mündel an den Vormund
hat, die Frage der Existenz eines Klagerechts des Mündels hervorruft, wenn
die Machtmittel des Obervormundes verbraucht sind. JELLINEK, System
S. 115, versteht unter dem „positiven Status“ die der Fähigkeit des Einzelnen,
positive Leistungen vom Staate zu verlangen, entsprechende Verpflichtung
des Staates, „im Einzelinteresse thätig zu werden“. Er rechnet hierzu den