Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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gatorisches“ darstellt, so dürfte diesen ohne weitere Begrün- 
dung vorgetragenen Ansichten das nach besonderen, jede 
Analogie einer privatrechtlichen Rechtsfigur aus- 
schliessenden Normen begründete Dienstverhältnis des 
Unterthanen, als Bestandteil öffentlichen Rechtes, ent- 
gegengestellt werden. Die Erklärung, warum Dienste für den Ein- 
zelnen als Dienste für die Gesamtheit gelten, giebt JELLINEK 
selbst in der trefflichen Zusammenfassung des Staatszwecks in 
seinem „Recht des modernen Staates“ Bd I S. 237: Der Staat 
erscheint uns heute „als der durch planmässige, zentralisierende, 
mit äusseren Mitteln arbeitende Thätigkeit die individuellen, natio- 
nalen und menschheitlichen Solidarinteressen in der Richtung 
fortschreitender Gesamtenwickelung befriedigende, herrschaftliche, 
Rechtspersönlichkeit besitzende Verband eines Volkes“. 
Der Rechtsbegriff des „Sozialrechtes® kommt für die Vor- 
mundschaft infolge der Ausmerzung familienrechtlicher Ele- 
mente und der Erwägung, dass wirtschaftliche Unterstützungen 
zunächst nicht das Rechtsgebiet der Vormundschaft berühren, 
nicht in dem Masse, wie auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes 
in Betracht. Mag man hier Privat- oder öffentliches Recht an- 
nehmen, der innere Gehalt beider Auffassungen konzentriert sich 
Anspruch auf Rechtsschutz im Civilprozess und den „auf Interessenbefriedigung 
durch staatliche Verwaltungsthätigkeit* wie auf Ausstellung öffentlicher Ur- 
kunden, ohne die grösste Leistung des Staates in der „freiwilligen“ 
Gerichtsbarkeit, die Vormundschaft zu berühren, offenbar weil die 
Verwaltung nicht auf Grund „individuellen Begehrens* in Bewegung gesetzt 
wird. Allein auf S. 114 ist das Rechtsmittel des Einzelnen das Kenn- 
zeichen für die Scheidung zwischen Reflex und Anspruch. Andererseits 
spricht auch JELLINEK S. 255 a. a. O. von „gesetzlichen Ansprüchen 
der Versicherungspflichtigen an den Krankenkassen“ und rechnet sie zum 
öffentlichen Recht. In der Vormundschaft ist der subjektive Anspruch auf 
den vom Gesetz dem Umfange nach normierten staatlichen Rechtsschutz, 
abgesehen vom Beschwerderecht, nicht beseitigt, wenn die Verwaltung ihre 
Pflicht aus Versehen nicht erfüllt. Hier tritt noch die persönliche Haftung 
des Beamten und des Staates in diesem F'alle hinzu.
	        
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