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schliesslich auf die beiden Ansichten gemeinsame Erwägung, dass
die Gesetzgebung den Einzelnen nur als Glied der engeren oder
doch nationalen Gesamtheit erfasst. Letztere Rechtsstellung
kommt nun aber bei dem Vormundschaftsrecht in Frage, wie
andererseits nicht zu bezweifeln ist, dass die Leistung der Dienste
für den Einzelnen als Dienste für die Gesamtheit gelten, so dass
die beiden Merkmale: Gesamtinteressen und Grliedstellung des
Einzelnen die hier verteidigte Annahme öffentlichen Rechtes be-
gründen.
Abgesehen von den schwerwiegenden Folgen in der Praxis,
welche unter dieser Theorie gerechtfertigt werden können, ist
die theoretische Durchführung dieser Annahme nach der
Seite einer vorwiegend sicheren Abgrenzung beider Rechtsgebiete
wohl möglich. Sie ergiebt im Gebiete der Vormundschaft eine
scharfe Grenzlinie nach innen und aussen. So unverkenn-
bar es ist, dass der Gesetzgeber, indem er die Gesamtheit der
die Person und das Vermögen des Pflegebefohlenen betreffenden
Beziehungen unter staatlichen Schutz stellte, vorwiegend an die
Verhältnisse des Mündels zu anderen Privatpersonen, das Leben
im bürgerlichen Verkehr anzuknüpfen hatte, so klar ist es, dass
die Mitwirkung des obervormundschaftlichen Organs kein Rechts-
geschäft im Sinne des Privatrechtes, sondern die Ausübung eines
staatshoheitlichen Aktes darstellt, welcher der Behörde ihre
Stellung über den Parteien erhält. Es gilt also die Annahme
öffentlichen Rechtes ausschliesslich und nur in dem internen
Verhältnisse des vormundschaftlichen Verbandes, dessen innere
Zusammengehörigkeit durch die zwingende Vorschrift des $ 1828
klar bewiesen wird. Bleibt hiernach der Inhalt des Rechtsver-
hältnisses zwischen dem Mündel und der anderen Privatperson
von der Teilnahme des staatlichen Organs unberührt, so bewirkt
doch in anderen Fällen das aus dem inneren Verband heraus-
tretende unmittelbare Einschreiten der Behörde gegen
Dritte so im Bereiche der Erziehungsgewalt, im Elternrecht, im