Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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schliesslich auf die beiden Ansichten gemeinsame Erwägung, dass 
die Gesetzgebung den Einzelnen nur als Glied der engeren oder 
doch nationalen Gesamtheit erfasst. Letztere Rechtsstellung 
kommt nun aber bei dem Vormundschaftsrecht in Frage, wie 
andererseits nicht zu bezweifeln ist, dass die Leistung der Dienste 
für den Einzelnen als Dienste für die Gesamtheit gelten, so dass 
die beiden Merkmale: Gesamtinteressen und Grliedstellung des 
Einzelnen die hier verteidigte Annahme öffentlichen Rechtes be- 
gründen. 
Abgesehen von den schwerwiegenden Folgen in der Praxis, 
welche unter dieser Theorie gerechtfertigt werden können, ist 
die theoretische Durchführung dieser Annahme nach der 
Seite einer vorwiegend sicheren Abgrenzung beider Rechtsgebiete 
wohl möglich. Sie ergiebt im Gebiete der Vormundschaft eine 
scharfe Grenzlinie nach innen und aussen. So unverkenn- 
bar es ist, dass der Gesetzgeber, indem er die Gesamtheit der 
die Person und das Vermögen des Pflegebefohlenen betreffenden 
Beziehungen unter staatlichen Schutz stellte, vorwiegend an die 
Verhältnisse des Mündels zu anderen Privatpersonen, das Leben 
im bürgerlichen Verkehr anzuknüpfen hatte, so klar ist es, dass 
die Mitwirkung des obervormundschaftlichen Organs kein Rechts- 
geschäft im Sinne des Privatrechtes, sondern die Ausübung eines 
staatshoheitlichen Aktes darstellt, welcher der Behörde ihre 
Stellung über den Parteien erhält. Es gilt also die Annahme 
öffentlichen Rechtes ausschliesslich und nur in dem internen 
Verhältnisse des vormundschaftlichen Verbandes, dessen innere 
Zusammengehörigkeit durch die zwingende Vorschrift des $ 1828 
klar bewiesen wird. Bleibt hiernach der Inhalt des Rechtsver- 
hältnisses zwischen dem Mündel und der anderen Privatperson 
von der Teilnahme des staatlichen Organs unberührt, so bewirkt 
doch in anderen Fällen das aus dem inneren Verband heraus- 
tretende unmittelbare Einschreiten der Behörde gegen 
Dritte so im Bereiche der Erziehungsgewalt, im Elternrecht, im
	        
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