Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Gebiete der eigenen landesrechtlichen vollziehenden Gewalt die 
öffentlich-rechtliche Qualität dieses Verhältnisses. Selbst bei 
Protesten, die übrigens die Vollziehung des Vollstreckungszwanges 
nicht hindern können, hängt die Beurteilung der in ihrer Qualität 
von der Art des Rechtsmittels nicht immer abhängigen Streit- 
sache allein von der Beantwortung der Frage ab: Sind die Vor- 
aussetzungen des staatlichen Hoheitsrechtes gegeben? Nur in- 
soweit wird sich mit Sicherheit nach der äusseren Ausdehnung 
des Machtbereichs der neuen vormundschaftlichen Gewalt auch 
hier der Beginn des öffentlich-rechtlichen Gebietes zeichnen lassen. 
Insoweit in dem weiten Gebiete des Familienrechtes ein solch 
unmittelbares öffentliches Interesse nicht konstruierbar ist, dürfte 
auch die Wissenschaft des öffentlichen Rechtes zufrieden sein, die 
juristisch uninteressante, also nicht zum Gericht gehende, Ehe 
ist die beste auch im Sinne des Staates. 
Wir gewinnen so auch gegenüber dem Landesrecht in unserer 
Materie eine einheitliche Auffassung. Reichs- und Landesrecht 
vereinigen sich ihrem Inhalte nach zu einer mit den äussersten 
Machtmitteln der Gegenwart ausgestatteten Rechtsschutzorgani- 
sation. Wie nun die Pertinenz der Hauptsache dient und doch 
ein selbständiges Dasein führt, so hat auch die im Dienste vor- 
wiegenden Privatrechtsschutzes stehende Vormundschaft nicht im 
Privatrecht ihr Rechtsgebäude. Freunde einer Systematik fühlten 
dies, als sie in 2. Lesung der Vormundschaft ihren Platz ausser- 
halb des Familienrechtes anweisen wollten. 
III. 
Die Grenzen des Bereiches der obervormundschaftlichen 
Gewalt liegen in der Staatsangehörigkeit des in Frage kom- 
menden Pflegebefohlenen und materiell in dem festgelegten Um- 
fange staatlicher Kulturthätigkeit. In ersterer Hinsicht ist das 
im Gebiete der Vormundschaft auch nach seiner aktiven Seite 
anerkannte nationale Prinzip bis auf die beiden aus Zweck-
	        
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