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Gebiete der eigenen landesrechtlichen vollziehenden Gewalt die
öffentlich-rechtliche Qualität dieses Verhältnisses. Selbst bei
Protesten, die übrigens die Vollziehung des Vollstreckungszwanges
nicht hindern können, hängt die Beurteilung der in ihrer Qualität
von der Art des Rechtsmittels nicht immer abhängigen Streit-
sache allein von der Beantwortung der Frage ab: Sind die Vor-
aussetzungen des staatlichen Hoheitsrechtes gegeben? Nur in-
soweit wird sich mit Sicherheit nach der äusseren Ausdehnung
des Machtbereichs der neuen vormundschaftlichen Gewalt auch
hier der Beginn des öffentlich-rechtlichen Gebietes zeichnen lassen.
Insoweit in dem weiten Gebiete des Familienrechtes ein solch
unmittelbares öffentliches Interesse nicht konstruierbar ist, dürfte
auch die Wissenschaft des öffentlichen Rechtes zufrieden sein, die
juristisch uninteressante, also nicht zum Gericht gehende, Ehe
ist die beste auch im Sinne des Staates.
Wir gewinnen so auch gegenüber dem Landesrecht in unserer
Materie eine einheitliche Auffassung. Reichs- und Landesrecht
vereinigen sich ihrem Inhalte nach zu einer mit den äussersten
Machtmitteln der Gegenwart ausgestatteten Rechtsschutzorgani-
sation. Wie nun die Pertinenz der Hauptsache dient und doch
ein selbständiges Dasein führt, so hat auch die im Dienste vor-
wiegenden Privatrechtsschutzes stehende Vormundschaft nicht im
Privatrecht ihr Rechtsgebäude. Freunde einer Systematik fühlten
dies, als sie in 2. Lesung der Vormundschaft ihren Platz ausser-
halb des Familienrechtes anweisen wollten.
III.
Die Grenzen des Bereiches der obervormundschaftlichen
Gewalt liegen in der Staatsangehörigkeit des in Frage kom-
menden Pflegebefohlenen und materiell in dem festgelegten Um-
fange staatlicher Kulturthätigkeit. In ersterer Hinsicht ist das
im Gebiete der Vormundschaft auch nach seiner aktiven Seite
anerkannte nationale Prinzip bis auf die beiden aus Zweck-