Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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mässigkeitsgründen zugelassenen Ausnahmen des Art. 47 G. f. G. 
und Art. 23 f. G@., Denkschrift S. 46 und 45 vollkommen durch- 
geführt: Auch der Deutsche des Auslandes geniesst die Vorteile 
und Rechte staatlichen Schutzes, untersteht deutscher Schutz- 
gewalt, nicht der Ausländer. Nicht mit der gleichen Sicherheit 
konnte die Qualität der dem verwaltenden und entscheidenden 
Obervormunde unterliegenden Sachen bestimmt werden. Hat 
doch die eigenartige Ausbildung des Vormundschaftsrechtes dem 
Obervormund nun noch eigene vollziehende Gewalt in einem Um- 
fange verliehen, wie man sie seither nicht kannte, Sieht man 
von den tiefen Eingriffen in das Familienleben, der allseitigen 
Beengung der Verwaltungsfreiheit und der hohen Steigerung 
des Masses staatlicher Aufsicht ab, so bleiben für die rechtliche 
Qualifikation der Kompetenz noch eine grosse Anzahl staatlicher 
Verrichtungen übrig, die nicht unter eine einheitliche scharfe 
Formulierung zu bringen sind. Hiermit steht in engem Zusammen- 
hange, dass der Gedanke eines Rechtsschutzes Privater 
gegen Uebergriffe des Vormundschaftsrichters und die 
sehr bestrittene Frage seiner Ausgestaltung im ordentlichen 
Rechtsweg zu den die Judikatur der Gegenwart besonders in 
Anspruch nehmenden Problemen des neuesten Reichs- und Landes- 
rechts gehört. Die wissenschaftliche Erörterung dieser Fragen, 
welche wohl niemals zu allgemeiner Befriedigung abschliessend 
beantwortet werden können, müssen an das vor dem 1. Jan. 1900 
bestehende preussische Recht anknüpfen, da dasselbe vorbildlich 
war. Die Untersuchungen dürften selbst den Gegnern des Stand- 
punktes dieser Abhandlung zeigen, wie bei dem Versuche, die 
spröden Vorschriften juristisch zu erfassen und die Möglich- 
keiten der Anfechtung zu bestimmen, eine Grenzregulierung 
beider Gebiete nicht zu umgehen ist, auch überzeugen, dass 
Fragen von der grössten Öffentlich-rechtlichen Bedeutung ent- 
scheidend sind. 
Wir beginnen mit dem preussischen Rechte. Hier hat be-
	        
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