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mässigkeitsgründen zugelassenen Ausnahmen des Art. 47 G. f. G.
und Art. 23 f. G@., Denkschrift S. 46 und 45 vollkommen durch-
geführt: Auch der Deutsche des Auslandes geniesst die Vorteile
und Rechte staatlichen Schutzes, untersteht deutscher Schutz-
gewalt, nicht der Ausländer. Nicht mit der gleichen Sicherheit
konnte die Qualität der dem verwaltenden und entscheidenden
Obervormunde unterliegenden Sachen bestimmt werden. Hat
doch die eigenartige Ausbildung des Vormundschaftsrechtes dem
Obervormund nun noch eigene vollziehende Gewalt in einem Um-
fange verliehen, wie man sie seither nicht kannte, Sieht man
von den tiefen Eingriffen in das Familienleben, der allseitigen
Beengung der Verwaltungsfreiheit und der hohen Steigerung
des Masses staatlicher Aufsicht ab, so bleiben für die rechtliche
Qualifikation der Kompetenz noch eine grosse Anzahl staatlicher
Verrichtungen übrig, die nicht unter eine einheitliche scharfe
Formulierung zu bringen sind. Hiermit steht in engem Zusammen-
hange, dass der Gedanke eines Rechtsschutzes Privater
gegen Uebergriffe des Vormundschaftsrichters und die
sehr bestrittene Frage seiner Ausgestaltung im ordentlichen
Rechtsweg zu den die Judikatur der Gegenwart besonders in
Anspruch nehmenden Problemen des neuesten Reichs- und Landes-
rechts gehört. Die wissenschaftliche Erörterung dieser Fragen,
welche wohl niemals zu allgemeiner Befriedigung abschliessend
beantwortet werden können, müssen an das vor dem 1. Jan. 1900
bestehende preussische Recht anknüpfen, da dasselbe vorbildlich
war. Die Untersuchungen dürften selbst den Gegnern des Stand-
punktes dieser Abhandlung zeigen, wie bei dem Versuche, die
spröden Vorschriften juristisch zu erfassen und die Möglich-
keiten der Anfechtung zu bestimmen, eine Grenzregulierung
beider Gebiete nicht zu umgehen ist, auch überzeugen, dass
Fragen von der grössten Öffentlich-rechtlichen Bedeutung ent-
scheidend sind.
Wir beginnen mit dem preussischen Rechte. Hier hat be-