Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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reits BERNDT in seiner verdienstvollen Abhandlung 5°: Hat der Vor- 
mundschaftsrichter bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden ? 
eine zusammenfassende Darstellung veröffentlicht. Wir stellen 
einige Resultate von besonderer Bedeutung als Ausgangspunkt 
der Untersuchung voran. 
I. Das Vormundschaftsgericht ist ordentliches Gericht im 
Sinne der $$ 12, 13 G.-V.-G. nicht, da es grundsätzlich nur 
nichtstreitige Gerichtsbarkeit ausübt. Auch als Verwaltungs- 
gericht oder Verwaltungsbehörde kommt es nicht in Betracht. 
Inhaltlich ist zwar seine Thätigkeit in verschiedener Hinsicht 
derjenigen der Verwaltung analog, doch ist es seiner Organisation 
nach Gerichtsbehörde°!, Der Begriff eigentlicher Justizverwaltung 
ist im preussischen Sinne viel enger, er umfasst u.a. nur: Ein- 
richtung, Leitung der Behörde und des Personals, Verwaltung 
von Gebäuden u. dgl. 
II. Waren dem Vormundschaftsrichter Entscheidungen nach 
bürgerlichem Recht überwiesen, so kompetieren sie durch die 
Reichsjustizgesetzgebung den ordentlichen Prozessrichter. Eine 
Prüfung des preussischen Rechts ergiebt in letzterer Hinsicht 
folgendes: 
a) In Erziehungsfragen ist der Vormundschaftsrichter Inter- 
essenvertreter, er nimmt Partei für die Schutzbefohlenen und 
vertritt mit dem Interesse der Kinder zugleich das öffentliche 
Interesse des Staates an der Heranziehung brauchbarer Staats- 
bürger. Insoweit der Vormundschaftsrichter in dieser Hinsicht 
Streite der Eltern entscheidet, „trifft er seine Entscheidung in 
dem Sinne, wie der elterliche Streit ohne Widerspruch mit den 
Gesetzen im Interesse des Kindes am besten zu beenden ist“. 
50 GrucHot, Beiträge, Rassow-KüntzeL Bd. XXX VIII, 1894, S. 598-646. 
°i In Sachen II 251/82 hat das Reichsgericht II. Civilsenat am 6. Juni 
1882 das sächs. Vormundschaftsgericht als Verwaltungsbehörde im Sinne des 
513 G.-V.-G. aufgefasst, da seine Thätigkeit ein Zweig der Justizverwal- 
tung sei,
	        
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