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desselben auf die in Folge von Zolleinigungen!!? dem deutschen
Ziollgebiete angeschlossenen oder in Zukunft anzuschliessenden
Länder oder Gebietstheile!!3, Vermöge jener Klauseln treten die
Hansestädte nach Vollziehung des Zollanschlusses auch ohne
ausdrücklichen Beitritt in diese Verträge ein und zwar mit Ein-
schluss ihrer ausserhalb der Zolllinie verbleibenden Freihäfen.
Diese haben somit zur Zeit auch in handelspolitischer Beziehung
dem Auslande gegenüber als Inland zu gelten!!* Nur die Eigen-
thümlichkeit des Tarifvertrages mit Oesterreich-Ungarn vom 6. Dez.
1891, welcher, von der Regel abweichend, auf Grundlage der
Begünstigung nicht der Boden- und Industrieerzeugnisse, sondern
der Einfuhr aus dem freien Verkehr des beiderseitigen Gebiets
geschlossen worden ist, bedingte eine besondere Berücksichtigung
der Freihafenprovenienzen, auf welche der Begriff des freien Ver-
kehrs, wie dargelegt, nicht schlechthin anwendbar ist!!®,
112 Vgl. ScHRAUT, System der Handelsverträge und der Meistbegün-
stigung, Leipzig 1884 S. 115.
113 Zweifelhaft erscheint nur, ob die aufgestellte Regel nicht einer
Einschränkung bedarf für solche Zollausschlüsse, welche wie die Badischen
(vgl. oben S. 2 N. 3) einem anderen Zollsystem angegliedert sind.
114 Tebereinstimmend v. MELLE a. a. O. S. 97; ScHRAUT a. a. 0. S. 104;
VosBera-REckow, Die Politik der Handelsverträge, Berlin 1898 S. 123.
115 Vgl. Art. 3 des Vertrages und die im Schlussprotokolle zu diesem
Artikel getroffene Verabredung (R.-G.-Bl. von 1892 S. 4, 71).