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wonach bei zulässigen Ordnungsstrafen der Festsetzung der Strafe
eine Androhung vorausgehen muss, die einzelne Strafe kann den
Betrag von 300 Mark nicht übersteigen. Das Liandesrecht hat
seine Zwangsgewalt nunmehr auf die denkbar allgemeinsten
Grundlagen gestellt, so können Handlungen, deren Vornahme,
Unterlassung oder Duldung jemandem durch behördliche Ver-
fügung auferlegt ist, durch Ordnungsstrafen erzwungen werden,
wie dies u.a. Art 15 preuss. A.-G.z.G.f.G., Art 31 des hess.
A.-G. bestimmen. Nach den Motiven des hessischen Rechtes
sind die Ordnungsstrafen zur Erzwingung von Anordnungen nach
55 1665— 1667 zulässig. Kann die Vornahme der betreffenden
Handlungen durch einen Dritten erfolgen, so ist nach hess. A.-G.
Art. 34 $ 887 Abs. 1 u. 2 der C.-P.-O. für anwendbar erklärt,
das Gericht kann von Amts wegen einen Dritten zur Vornahme
der Handlung ermächtigen, auch mit Ordnungsstrafen und un-
mittelbarem Zwange vorgehen. Ist die Durchführung der An-
ordnung mittelst unmittelbarer Gewalt ausgeschlossen, so kann
nach den Motiven die Vornahme der Handlung durch einen
Dritten z. B. bei der Errichtung eines Inventars oder eines Ver-
mögensverzeichnisses in Frage kommen. Auch $ 892 C.-P.-O.,
welcher die Hülfe des zur Gewaltanwendung berechtigten Ge-
richtsvollziehers vorsieht, ist für anwendbar erklärt, behufs Er-
zwingung der gleichen Anordnung können Zwangsmittel ver-
schiedener Art nach einander angewandt werden. Art. 36 hess.
A.-G. betrifft den seither in vielen Rechtsgebieten nur im Rechts-
wege verfolgbaren Anspruch auf Herausgabe einer Person oder
Sache, der hier zu seiner Durchführung im Falle einseitiger be-
hördlicher Anordnung mit den Machtmitteln eines unmittel-
baren polizeilichen Zwanges und der hinter der Ladung
zum Offenbarungseid stehenden Haftstrafe versehen ist. Nach
den Motiven in der Ausgabe von Ministerialrat Dr. Best (bei
Diemer in Mainz, Bd. II 8. 34) kommen hier die Fälle der
Herausgabe nach $$ 1635’, 1636, 1666 !, 1838, 1631 Abs. 2