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B. G.-B. u. a. in Frage. Es ist begreiflich, dass die weitgehenden
Machtmittel des neuen Rechtes, insbesondere auf vormundschaft-
lichem Gebiete, dem Richter zur Verfügung stehen, gerade in
der ersten Zeit mit der denkbar grössten Vorsicht angewandt
werden, zumal hier die Schwierigkeiten der Uebergangszeit in
Betracht kommen. So hat man z. B. in den meisten Gebieten,
in denen deutschrechtliche ehegüterrechtliche Vorschriften die
Verwaltung und den Niessbrauch der Eltern am Kindesvermögen
auch nach dem 1. Jan. 1900 infolge Ueberleitung des Güter-
standes bestimmten, an einer Vollstreckung nach dem nur für
die Verwaltung kraft elterlicher Gewalt geltenden $ 1640 B.G.-B,
Abstand genommen, da die Anwendung zweifelhaft war. Erst
der Umweg der Erzielung eines vollstreckbaren Titels seitens des
nach $ 1035 B. G.-B. zu bestellenden Pflegers gab der behörd-
lichen Vollziehung die rechtliche Unterlage. Wenn im übrigen
auch das Vollziehungsrecht aus 88 1665—1667 nur als argu-
mentum e contrario nach $ 1670 B. G.-B. gehalten wird, so ist
besondere Vorsicht im neuen Landesrechte auch da erforderlich,
wo die $$ 880—890, 892 O.-P.-O. zum Bestandteil der landes-
rechtlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht wurde. Das
Reichsgericht hat in Bd. XXVIII S. 424 die Beitreibung der
nach $ 888 C.-P.-O. erkannten Strafe für unzulässig erklärt, im
Falle die Vollstreckbarkeit auch nur einstweilen aufgehoben
worden sei, während SCHNEIDER in der Zeitschrift für deutschen
Civilprozess Bd. XXVI 8. 448ff. andererseits mit guten Gründen
darauf hinweist, dass in der Entscheidung „durch die zu starke
Betonung des privatrechtlichen Endzweckes bei dem ge-
richtlichen Verfahren ein sehr erheblicher Verstoss gegen die
Autorität des Öffentlichen Rechtes, insonderheit des mit
Strafverhängung vorgehenden Staatsorgans begangen ist“. Auch
das Strafurteil wegen Diebstahls oder Betrugs, das im Dienste
des Privatrechtsschutzes stehe, wirke präventiv und falle nicht
weg, wenn der Betroffene nachträglich entschädigt werde. Auch