Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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B. G.-B. u. a. in Frage. Es ist begreiflich, dass die weitgehenden 
Machtmittel des neuen Rechtes, insbesondere auf vormundschaft- 
lichem Gebiete, dem Richter zur Verfügung stehen, gerade in 
der ersten Zeit mit der denkbar grössten Vorsicht angewandt 
werden, zumal hier die Schwierigkeiten der Uebergangszeit in 
Betracht kommen. So hat man z. B. in den meisten Gebieten, 
in denen deutschrechtliche ehegüterrechtliche Vorschriften die 
Verwaltung und den Niessbrauch der Eltern am Kindesvermögen 
auch nach dem 1. Jan. 1900 infolge Ueberleitung des Güter- 
standes bestimmten, an einer Vollstreckung nach dem nur für 
die Verwaltung kraft elterlicher Gewalt geltenden $ 1640 B.G.-B, 
Abstand genommen, da die Anwendung zweifelhaft war. Erst 
der Umweg der Erzielung eines vollstreckbaren Titels seitens des 
nach $ 1035 B. G.-B. zu bestellenden Pflegers gab der behörd- 
lichen Vollziehung die rechtliche Unterlage. Wenn im übrigen 
auch das Vollziehungsrecht aus 88 1665—1667 nur als argu- 
mentum e contrario nach $ 1670 B. G.-B. gehalten wird, so ist 
besondere Vorsicht im neuen Landesrechte auch da erforderlich, 
wo die $$ 880—890, 892 O.-P.-O. zum Bestandteil der landes- 
rechtlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht wurde. Das 
Reichsgericht hat in Bd. XXVIII S. 424 die Beitreibung der 
nach $ 888 C.-P.-O. erkannten Strafe für unzulässig erklärt, im 
Falle die Vollstreckbarkeit auch nur einstweilen aufgehoben 
worden sei, während SCHNEIDER in der Zeitschrift für deutschen 
Civilprozess Bd. XXVI 8. 448ff. andererseits mit guten Gründen 
darauf hinweist, dass in der Entscheidung „durch die zu starke 
Betonung des privatrechtlichen Endzweckes bei dem ge- 
richtlichen Verfahren ein sehr erheblicher Verstoss gegen die 
Autorität des Öffentlichen Rechtes, insonderheit des mit 
Strafverhängung vorgehenden Staatsorgans begangen ist“. Auch 
das Strafurteil wegen Diebstahls oder Betrugs, das im Dienste 
des Privatrechtsschutzes stehe, wirke präventiv und falle nicht 
weg, wenn der Betroffene nachträglich entschädigt werde. Auch
	        
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