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berücksichtigt, dass der einsichtige, mitten im praktischen Leben
stehende Jurist bei dem kaum noch zu überblickenden Heere
von Gesetzen, Verordnungen und Anweisungen des neuen Rechtes
in einem zweifelhaften Falle sich nie vermessen wird, im Besitze
der unfehlbaren, allein richtigen Ansicht gewesen zu sein und
dass hiernach nicht schon derjenige entschuldbar handelt, der
sich vor der „Autorität des Beamten“ beugte (Reichst.-Komm.-
Ber.) und deshalb allein das Rechtsmittel unterliess. Anderer-
seits ist die auch jetzt noch haltbare im Gebiete des alten
Rechtes herrschende Auffassung von der Tendenz frei, den Um-
fang der gegebenen Verantwortung durch die einseitige Be-
günstigung aller aus Rechtsunkenntnis oder Irrtum erwachsenden
Folgen zu vergrössern. So hat selbst die Gefahr unrichtiger
Rechtsmittel gegen formell unrichtige Entscheidungen seither nach
Ansicht des Reichsgerichts der Einzelne zu tragen und im Straf-
recht ist es nicht dem Einzelnen gestattet, sich auf die Autori-
tät eines behördlichen, gerade zum Zwecke strafrechtlicher Sicher-
stellung erteilen Rates zu verlassen. „Neben der Thätigkeit der
Behörde muss eine solche des Pflichtigen bestehen, welche be-
zweckt, sich über die Richtigkeit der von der Behörde oder auf
den Rat und die Belehrung der Behörde von ihm selbst ge-
troffenen Stempelberechnung Gewissheit zu verschaffen®5%. Wer
endlich die grosse Steigerung an obervormundschaftlicher Ver-
antwortung heute bemisst und die Ansicht von PLAnk, Komment.
2. B. G.-B. $ 1848 S. 599 Bd. IV 2. Aufl. vernimmt, dass: in
den persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten (88 1357,
1358) des ehelichen Güterrechts (88 1379, 1402, 1447, 1451,
1487, 1519, 1525, 1549, 1550) zwar eine ausdrückliche Bestim-
mung fehle, dass aber „zweifellos“ auch hier $ 1848 „entsprechend“
gelte, wird nur billig urteilen, wenn er Bedenken trägt, die Ver-
schärfung der Haftung des Vormundschaftsrichters anzuerkennen
#5 R.-G. Bd, IS, 158.