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für das neue ihm zugewiesene Gebiet richterlicher güterrechtlicher
Entscheidung, da insoweit der Gedanke eines Spruchrichters nach
& 839 ® nicht ohne weiteres ablehnbar ist. Gerade hier zeigt
sich der Konflikt der richterlichen Sonderstellung mit einer
rechtlich schwerlich als reine Verwaltung zu bezeichnenden und
doch als Verwaltung für die Haftungsfrage angenommenen Thä-
tigkeit.
4. Zur Vervollständigung des neuen Bildes ist im einzelnen
noch Folgendes zu erwähnen:
a) Kraft besonderer Vorschrift ist die Unzulässigkeit
der Anfechtung im Rechtswege nach 88 1847 ®, 1877 anzu-
nehmen.
b) Bei der weitgehenden obervormundschaftlichen Gewalt
wurde ein besonderer Ausspruch in dem Kommiss.-Prot. Bd. IV
S. 795 für nötig erachtet, dass die Zwangsvollstreckung in
keiner Weise von dem Vormundschaftsrecht eingeengt sei. An-
sprüche Dritter auf Veräusserung und Belastung von Mündelgut
sind hiernach nicht abhängig von der Erfüllung besonderer Er-
fordernisse vormundschaftlicher Art.
c) Auch im neuen Rechte wird der Vormundschaftsrichter in
Gemässheit der altrechtlichen Rechtsprechung den Entscheidungen
des Prozessrichters die Wirkung versagen dürfen, wenn er ihre
Anwendung vom Interessenstandpunkt des Mündels verneinen
kann. Das rechtskräftige Urteil steht hier in seiner Wirkungs-
losigkeit dem der Vormundschaft entgegenstehenden privatrecht-
lichen Dispositionsakt gleich.
d) Die nach $ 1844 dem Vormund auferlegte Sicherheit
braucht kein Urteil zu ihrer Erzwingung, sofortige eigene Voll-
streckungsgewalt ist in Gemässheit öffentlich-rechtlicher Befug-
nisse der Behörde zulässig°®.
56 Zustimmend: ENGELMARNN in der Zeitschrift: „Das Recht“ Bd. I 1900,
S. 19, a. A. Bönm, Vormundsch. S. 105, SCHULTZENSTEIN-KöHNE, Vorm.