Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Eisenbahn und Wegerecht. 
Von 
Professor Dr. iur. OTTO MAYER in Strassburg ı. Els. 
Im vorigen Bande dieser Zeitschrift wurde der Rechtsstreit 
besprochen, welchen die Stadt Kolmar um ihre beiden dem Bahn- 
hof einverleibten Wege geführt hat. Der Fall diente vor Allem 
zur Erläuterung des eigenthümlichen Wegeveränderungsrechtes, 
das mit der Herstellung einer Eisenbahn sich verbindet. 
Die Eisenbahnverwaltung hatte aber damals noch ein zweites, 
selbständiges Vertheidigungsmittel geltend gemacht. Sie hatte 
behauptet: selbst wenn das von ihr angerufene Wegeveränderungs- 
recht des Ministers nicht bestände oder im vorliegenden Falle 
nicht zur Wirksamkeit gebracht worden wäre, würde die Klage 
wenigstens insoweit unzulässig sein, als sie nicht bloss Aner- 
kennung des Eigenthums an den Wegeflächen, sondern auch 
die Herausgabe derselben verlangte. Die blosse Thatsache, 
dass diese Flächen dem Bahnkörper einverleibt seien, äusserlich 
einen Bestandtheil des Schienenwegs bildeten, genüge, um die 
Geltendmachung eines solchen Anspruches vor den bürgerlichen 
Gerichten auszuschliessen. Denn die Eisenbahn sei nach fran- 
zösischem Recht zum öffentlichen Wegewesen, zur voirie publique 
gehörig, alles Gelände, das ihr thatsächlich einverleibt sei, stelle 
eine Öffentliche Sache vor. Die Gerichte könnten mit ihren An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.