Eisenbahn und Wegerecht.
Von
Professor Dr. iur. OTTO MAYER in Strassburg ı. Els.
Im vorigen Bande dieser Zeitschrift wurde der Rechtsstreit
besprochen, welchen die Stadt Kolmar um ihre beiden dem Bahn-
hof einverleibten Wege geführt hat. Der Fall diente vor Allem
zur Erläuterung des eigenthümlichen Wegeveränderungsrechtes,
das mit der Herstellung einer Eisenbahn sich verbindet.
Die Eisenbahnverwaltung hatte aber damals noch ein zweites,
selbständiges Vertheidigungsmittel geltend gemacht. Sie hatte
behauptet: selbst wenn das von ihr angerufene Wegeveränderungs-
recht des Ministers nicht bestände oder im vorliegenden Falle
nicht zur Wirksamkeit gebracht worden wäre, würde die Klage
wenigstens insoweit unzulässig sein, als sie nicht bloss Aner-
kennung des Eigenthums an den Wegeflächen, sondern auch
die Herausgabe derselben verlangte. Die blosse Thatsache,
dass diese Flächen dem Bahnkörper einverleibt seien, äusserlich
einen Bestandtheil des Schienenwegs bildeten, genüge, um die
Geltendmachung eines solchen Anspruches vor den bürgerlichen
Gerichten auszuschliessen. Denn die Eisenbahn sei nach fran-
zösischem Recht zum öffentlichen Wegewesen, zur voirie publique
gehörig, alles Gelände, das ihr thatsächlich einverleibt sei, stelle
eine Öffentliche Sache vor. Die Gerichte könnten mit ihren An-