Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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e) Auch im Gebiete der „einstweiligen Verfügungen“ 
ist die Frage, ob der Prozess- oder Vormundschaftsrichter solche 
erlassen hat oder zum Erlasse zuständig war, entscheidend für 
die Art des Rechtsmittels, des Rechts- oder Beschwerdewegs. In 
dem vom Öffizialprinzip beherrschten Entmündigungsverfahren ist 
z. B., wie dies die neueste Judikatur bestätigt, der Prozessrichter 
nach 8 940 Ö.-P.-O. nicht zuständig, sondern nur der Vormund- 
schaftsrichter nach $ 1666 B. G.-B., dem zu diesem Zwecke 
auch die Mitteilungen nach 88 657, 680 III O.-P.-O. zu machen 
sind. Hiernach ist der an sich nach $ 942 C.-P.-O. gegebene 
Rechtsweg ausgeschlossen. Mitteilungen im gleichen Sinne seitens 
des Prozessrichters an das Vormundschaftsgericht sind nach 
8 627 ? und $ 630 C.-P.-O. vorgeschrieben, da in diesen Fällen 
allein dem Vormundschaftsrichter das Einschreiten nach 88 1635 ff., 
1699 obliegt. Dies ist auch nunmehr durch reichsgerichtliches 
Urteil vom 3. Juli 1900 (Zeitschr. für Rechtspflege in Braun- 
schweig 1900 S. 160) anerkannt. 
f) Abgesehen von diesen besonderen Streitfragen darf für 
die familienrechtlichen Streite des neuen Rechtes der Ausschluss 
des Rechtswegs selbst in Zweifelsfällen als Absicht des Gesetz- 
gebers, der eine sofortige Regelung im öffentlichen Interesse ge- 
wollt hat, unterstellt werden. Für die Feststellungsklagen 
zwischen Eltern und Kindern nach $ 640 C.-P.-O. hat das 
Verfahren in Ehesachen allerdings als Vorbild gedient, jedoch 
ohne Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Qualität dieser 
Streitsachen, wie dies das Offizialprinzip und die Mitwirkung der 
Staatsanwaltschaft zeigt. 
g) Bei der Stärke des der Behörde zur Verfügung stehen- 
den Vollstreckungszwanges darf in Zweifelsfällen die Begründung 
eigener vollziehender Gewalt insbesondere in den Rechts- 
S. 182, No. 3, Scammr, Vormundschaft über unehel. Kinder, Dresden 
1889, S. 70.
	        
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