— 464 —
e) Auch im Gebiete der „einstweiligen Verfügungen“
ist die Frage, ob der Prozess- oder Vormundschaftsrichter solche
erlassen hat oder zum Erlasse zuständig war, entscheidend für
die Art des Rechtsmittels, des Rechts- oder Beschwerdewegs. In
dem vom Öffizialprinzip beherrschten Entmündigungsverfahren ist
z. B., wie dies die neueste Judikatur bestätigt, der Prozessrichter
nach 8 940 Ö.-P.-O. nicht zuständig, sondern nur der Vormund-
schaftsrichter nach $ 1666 B. G.-B., dem zu diesem Zwecke
auch die Mitteilungen nach 88 657, 680 III O.-P.-O. zu machen
sind. Hiernach ist der an sich nach $ 942 C.-P.-O. gegebene
Rechtsweg ausgeschlossen. Mitteilungen im gleichen Sinne seitens
des Prozessrichters an das Vormundschaftsgericht sind nach
8 627 ? und $ 630 C.-P.-O. vorgeschrieben, da in diesen Fällen
allein dem Vormundschaftsrichter das Einschreiten nach 88 1635 ff.,
1699 obliegt. Dies ist auch nunmehr durch reichsgerichtliches
Urteil vom 3. Juli 1900 (Zeitschr. für Rechtspflege in Braun-
schweig 1900 S. 160) anerkannt.
f) Abgesehen von diesen besonderen Streitfragen darf für
die familienrechtlichen Streite des neuen Rechtes der Ausschluss
des Rechtswegs selbst in Zweifelsfällen als Absicht des Gesetz-
gebers, der eine sofortige Regelung im öffentlichen Interesse ge-
wollt hat, unterstellt werden. Für die Feststellungsklagen
zwischen Eltern und Kindern nach $ 640 C.-P.-O. hat das
Verfahren in Ehesachen allerdings als Vorbild gedient, jedoch
ohne Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Qualität dieser
Streitsachen, wie dies das Offizialprinzip und die Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft zeigt.
g) Bei der Stärke des der Behörde zur Verfügung stehen-
den Vollstreckungszwanges darf in Zweifelsfällen die Begründung
eigener vollziehender Gewalt insbesondere in den Rechts-
S. 182, No. 3, Scammr, Vormundschaft über unehel. Kinder, Dresden
1889, S. 70.