Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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verhältnissen zu Dritten nicht extensiv interpretiert werden, 
So sind Ansprüche auf Herausgabe eines Kindes in dem speziellen 
Falle des $ 1632 B.G.-B. im Rechtswege zunächst zu verfolgen, 
sofortige vormundschaftliche Vollstreckung scheint nicht zulässig. 
Hiernach ist auch im neuen Rechte der Vormundschafts- 
richter in der überwiegenden Anzahl der Fälle seiner Thätigkeit 
Interessenvertreter, Partei, nicht Richter. Dieser vorherrschende 
Charakter der Stellung hat die Uebertragung der sog. Konsens- 
streite unter Ehegatten an das Vormundschaftsgericht besonders 
befürwortet, wenn man auch hierbei übersah, dass reine streitige 
Rechtsfragen demnächst mitzuentscheiden sind. Liegen solche 
nicht vor, dann kann allerdings die Entscheidung durch die Be- 
antwortung einer nach Zweckmässigkeitsrücksichten bestimmbaren 
Bedürfnisfrage erfolgen. 
Mit dieser Absicht des Gesetzgebers ist auch die Möglich- 
keit einer landesrechtlichen Organisation vereinbar, welche die 
Funktionen des Vormundschaftsgerichts einer Verwaltungs- 
behörde überträgt, da eben in der vorwiegenden Anzahl aller 
Fälle nur das öffentliche Interesse wahrzunehmen ist. Der zu 
Gunsten der landesrechtlichen Organisationsmöglichkeit gemachte 
Vorbehalt ist daher nur nach dem äusserlichen Momente ein 
Posten „in der Verlustliste des deutschen Einheitsgedankens“ °”, 
bei näherer Untersuchung des Verfahrens und der inneren Ab- 
sichten des Gesetzes tritt die mit dem Zeitgeiste im Zusammen- 
hang stehende Tendenz hervor, den durch den ordentlichen Pro- 
zess begünstigten Formalismus im Recht im Interesse der Ehe 
zu beseitigen und an seine Stelle die unter Umständen sofort 
wirksame staatliche Hülfe bei dem Vollzug von Rechtsgeschäften 
zu setzen. Damit kehrt man allerdings aus rechtspolitischen 
Gründen zu der heute nicht einwandsfreien Stellung des alten 
preussischen Gesetzgebers SvArREZ zurück. Letzterer äusserte sich 
57 So KAUFFMAnNN in 5. Rede S. 731, St. V. des Reichstags a. a. O.
	        
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