Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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neben anderen den Wismarer Fall behandelt, dem er jetzt auf Grund eines 
Vortrages eine besondere monographische Behandlung zu teil werden lässt. 
Die Arbeit ist zum kleineren Teile juristischen, zum grösseren politischen 
Inhaltes. Zunächst erörtert Verf. den Vertrag von 1803, der Wismar 
vorbehaltlich eines Wiedereinlösungsrechtes nach 100 Jahren an Mecklenburg 
verpfändete, und erklärt diesen Vertrag als fortdauernd verbindlich, also 
auch das schwedische Wiedereinlösungsrecht für rechtsbeständig. Die zweite 
grössere Hälfte ist der Darlegung gewidmet, dass die Rückforderung im 
Jahre 1903 unwahrscheinlich, für Schweden selbst unvorteilhaft, die Rück- 
erstattung andrerseits für Deutschland eine politische Unmöglichkeit sei. 
Den Ausführungen ‚des Verf. über die fortdauernde Verbindlichkeit des 
Vertrages von 1803 muss man zum mindesten höchst skeptisch gegenüber- 
treten. Verf. giebt selbst zu, dass der Vertrag in staatsrechtlichen An- 
schauungen wurzelt, die denen der Gegenwart nicht mehr entsprechen, eben 
der patrimonialen Auffassung von Land und Leuten als Gegenständen des 
privatwirtschaftlichen Verkehrs. Er muss daher den Verkauf umdeuten in 
einen Kaufvertrag mit Vorbehalt des Rückkaufes. Der Nachweis würde nicht 
schwer sein, dass angesichts der Wandlung der staatsrechtlichen Verhält- 
nisse dem Vertrage überhaupt keine Verbindlichkeit mehr innewohnt. Es 
handelt sich eben um eine Doktorfrage, bei der man nach der einen oder 
anderen Richtung seinen juristischen Scharfsinn zeigen kann. Insoweit 
wäre die Arbeit des Verf. eine harmlose Spielerei. Was soll man aber 
dazu sagen, dass er über 40 Seiten mit ganz ernsthafter Miene der poli- 
tischen Unweahrscheinlichkeit und Unmöglichkeit der Rückabtretung widmet 
und dabei alle möglichen Eventualitäten erörtert? Eine einzige Zeile hätte 
genügt und wäre auch noch überflüssig gewesen. Verf. sagt selbst, die 
Tagespresse hätte von seiner Doktordissertation geurteilt, ihre Erörterungen 
wirkten erheiternd. Das ist etwas hart. Aber schädlich im höchsten Masse 
kann es wirken, wenn dem Auslande gegenüber in Deutschlaud solche angeb- 
lichen Ansprüche noch ernsthaft besprochen werden. Das Verdienst des 
Verf. wäre noch grösser, wenn die Schrift ungedruckt geblieben wäre. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
Fr. Kretzschmar, Handbuch des preussischen Schulrechts. Leipzig, 
C, E. M. Pfeffer, 1899. 336 S. 
„Möglichst viel in möglichster Kürze zu möglichst billigem Preise“ 
stellt der Verf. selbst als Programm seines Buches in der Vorrede auf. 
Fragt man, inwieweit der Verf. sein Ziel erreicht hat, so muss die Ant- 
wort lauten: „Qui trop embrasse, mal &teint.“ Eine zusammenfassende Dar- 
stellung des preussischen Schulrechtes, das zum grossen Teile in der Ver- 
weltungspraxis zum Ausdrucke kommt, war gewiss ein Bedürfnis. Die 
grossen Sammelwerke von WıEs£ für das höhere, von ScHNEDER und
	        
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