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Wiederaufnahme des Verfahrens zu gunsten des Verurteilten nur erfolgen
könne, wenn die neuen Beweise die Freisprechung, nicht auch wenn sie nur
eine mildere Bestrafung zu begründen geeignet wären. Muss hier an den
grossen Unterschied in der Schwere der Strafe zwischen der Löschung in
der Liste der Patentanwälte und selbst der höchsten Geldstrafe erinnert
werden?
Mit Recht charakterisiert der Verf. die rechtliche Stellung des Patent-
anwalts dahin, dass dieser Gewerbetreibender, gleichzeitig aber auch Organ
der Rechtspflege sei. Allerdings nicht selten überwiegt die Eigenschaft als
Organ der Rechtspflege. Die schwere Ahndung des „unwürdigen Verhaltens“
beweist dies am besten. Unter Heranziehung der Judicatur des rechts-
anwaltschaftlichen Ehrengerichtshofes präcisiert der Verf. in reicher Kasuistik
den Begriff des unwürdigen Verhaltens eines Patentanwalts. Es ist sicher-
lich zutreffend, wenn der Verf. hiebei die für den Rechtsanwalt anerkannten
Grundsätze nicht schlechtweg für den Patentanwalt gelten lassen will,
sondern hinsichtlich der erforderlichen Würde des Verhaltens diesem eine
Mittelstellung zwischen jenem und einem organisierten Gewerbetreibenden
einräumt. Nur will es uns scheinen, dass Verurteilung zu einer Zuchthaus-
strafe oder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte stets „die Achtung
verletzen, welche der Beruf des Patentanwalts erfordert“, und mithin stets
von der Eintragung in die Patentanwaltsliste ausschliessen.
In dem „die begrifflichen Voraussetzungen für den Beruf des Patent-
anwalts® behandelnden Abschnitte erklärt der Verf. auf Grund des zweiten
Satzes des $1 als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste, dass der
Gesuchssteller berufsmässige Vertretung vor dem Patentamte für eigene
Rechnung betreibe und verlangt unter Umständen den entsprechenden
Nachweis. Er übersieht hiebei, dass das Gesetz nur vom „vertreten wollen“
spricht, dass mithin die Frage, ob der Gesuchsteller schon zur Zeit
seines Ansuchens für eigene Rechnung thätig sei, gar nicht in Betracht
kommen kann; thatsächlich wird ja der um die Eintragung in die Liste
Ansuchende (von der Uebergangszeit abgesehen) nur selten das Vertretungs-
geschäft schon für eigene Rechnung betreiben. Dabei sei hervorgehoben,
dass das Gesetz darin allein, dass der eingetragene Patentanwalt nicht für
eigene Rechnung die Vertretung vor dem Patentamte besorgt, einen Grund
zur Löschung in der Liste nicht erblickt, und dass auch der Verf. diesen
Löschungsgrund mit Recht nicht kennt.
Der Verf. verlangt beim Ansuchen um Eintragung in die Liste den
Nachweis des Alters, wenn dasselbe dem Patentamt nicht bereits bekannt
ist. Aber es ist wohl stets der Nachweis des vollendeten 25. Lebensjahres
sowie des Wohnsitzes im Inland beizubringen, nicht auch der der unbe-
schränkten Verfügungsfähigkeit über das Vermögen, obzwar auch dieser
Nachweis etwa durch ein Zeugnis des Personalgerichtsstandes unschwer zu
erbringen wäre. Jene Nachweisungen erscheinen nämlich deshalb notwendig,
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