Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Wiederaufnahme des Verfahrens zu gunsten des Verurteilten nur erfolgen 
könne, wenn die neuen Beweise die Freisprechung, nicht auch wenn sie nur 
eine mildere Bestrafung zu begründen geeignet wären. Muss hier an den 
grossen Unterschied in der Schwere der Strafe zwischen der Löschung in 
der Liste der Patentanwälte und selbst der höchsten Geldstrafe erinnert 
werden? 
Mit Recht charakterisiert der Verf. die rechtliche Stellung des Patent- 
anwalts dahin, dass dieser Gewerbetreibender, gleichzeitig aber auch Organ 
der Rechtspflege sei. Allerdings nicht selten überwiegt die Eigenschaft als 
Organ der Rechtspflege. Die schwere Ahndung des „unwürdigen Verhaltens“ 
beweist dies am besten. Unter Heranziehung der Judicatur des rechts- 
anwaltschaftlichen Ehrengerichtshofes präcisiert der Verf. in reicher Kasuistik 
den Begriff des unwürdigen Verhaltens eines Patentanwalts. Es ist sicher- 
lich zutreffend, wenn der Verf. hiebei die für den Rechtsanwalt anerkannten 
Grundsätze nicht schlechtweg für den Patentanwalt gelten lassen will, 
sondern hinsichtlich der erforderlichen Würde des Verhaltens diesem eine 
Mittelstellung zwischen jenem und einem organisierten Gewerbetreibenden 
einräumt. Nur will es uns scheinen, dass Verurteilung zu einer Zuchthaus- 
strafe oder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte stets „die Achtung 
verletzen, welche der Beruf des Patentanwalts erfordert“, und mithin stets 
von der Eintragung in die Patentanwaltsliste ausschliessen. 
In dem „die begrifflichen Voraussetzungen für den Beruf des Patent- 
anwalts® behandelnden Abschnitte erklärt der Verf. auf Grund des zweiten 
Satzes des $1 als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste, dass der 
Gesuchssteller berufsmässige Vertretung vor dem Patentamte für eigene 
Rechnung betreibe und verlangt unter Umständen den entsprechenden 
Nachweis. Er übersieht hiebei, dass das Gesetz nur vom „vertreten wollen“ 
spricht, dass mithin die Frage, ob der Gesuchsteller schon zur Zeit 
seines Ansuchens für eigene Rechnung thätig sei, gar nicht in Betracht 
kommen kann; thatsächlich wird ja der um die Eintragung in die Liste 
Ansuchende (von der Uebergangszeit abgesehen) nur selten das Vertretungs- 
geschäft schon für eigene Rechnung betreiben. Dabei sei hervorgehoben, 
dass das Gesetz darin allein, dass der eingetragene Patentanwalt nicht für 
eigene Rechnung die Vertretung vor dem Patentamte besorgt, einen Grund 
zur Löschung in der Liste nicht erblickt, und dass auch der Verf. diesen 
Löschungsgrund mit Recht nicht kennt. 
Der Verf. verlangt beim Ansuchen um Eintragung in die Liste den 
Nachweis des Alters, wenn dasselbe dem Patentamt nicht bereits bekannt 
ist. Aber es ist wohl stets der Nachweis des vollendeten 25. Lebensjahres 
sowie des Wohnsitzes im Inland beizubringen, nicht auch der der unbe- 
schränkten Verfügungsfähigkeit über das Vermögen, obzwar auch dieser 
Nachweis etwa durch ein Zeugnis des Personalgerichtsstandes unschwer zu 
erbringen wäre. Jene Nachweisungen erscheinen nämlich deshalb notwendig, 
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