Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

ordnungen davon so wenig ein Stück herausreissen wie von einer 
Landstrasse oder einem Festungswerk. 
Es mangelt für diese Auffassung in der französischen Rechts- 
wissenschaft und Rechtsprechung nicht an Belegen. Sie scheint 
dort einfach die herrschende zu sein!. In Deutschland wären 
auch ausserhalb des französischen Rechtsgebietes zahlreiche Zeug- 
nisse dafür aufzuweisen? Das Reichsgericht hat sich in dem 
! SERRIGNY, Competence administrative Il n. 922, 928; Kass.-Hof 
13. Febr. 1882 (Grandpre), Sırzy, Recueil 1884 Bd. I S. 152; Komp.-Konfl.- 
Hof vom 2. Febr. 1859 (Flotard c. P. L.M. Eisenbahn), DarıLoz 1859 S. 262. 
Insbesondere Appell.-Hof Limoges 2. Juli 1882 (Terruson), Sırzy, Recueil 
1863 II S. 35: Die ÖOrleans-Eisenbahn hatte irrthümlich einen Privatweg 
unterdrückt und in ihren Bahnkörper einbezogen, während doch für einen 
solchen Privatweg die Genehmigung des Planes durch den Minister die von 
uns näher besprochene Wirkung nicht haben konnte. Klage auf Herausgabe. 
Das Gericht sagt: Das Eigenthum ist geblieben, aber die Fläche bildet jetzt 
„une portion de la voie publique; les tribunaux ne pourraient des lors sans 
une flagrante usurpation de pouvoir ordonner la destruction et il ne leur 
appartient pas de decider que le terrain sera retabli dans son &tat primitif, 
ils peuvent seulement reconnaitre le droit de propriete et renvoyer pour le 
reglement devant le jury d’expropriation“. | 
®2 Gem, Recht der Eisenbahnen, Bd. I S. 390; Förster-Eccıvus, Preussi- 
sches Privatrecht, Bd. I S. 112 N. 21; Koch, Deutschlands Eisenbahnen, 
Bd. IS. 160.— Aus der Rechtsprechung: SEUFFERT, Archiv Bd. XXXIN. 108 
(CELLE: „Derartige Privatrechte können nicht den Erfolg haben, einen Öffent- 
lichen Weg seiner Bestimmung zu entziehen); Eser, Eisenbahnrechtl. Ent- 
scheidungen Bd. II S. 62 (Preuss. Komp.-Konfl.-Hof 11. Juni 1881). Zahl- 
reiche Fälle bei StTöLzEL, Rechtsprechung des Preuss. Komp.-Konfl.-H.ofs 
S. 293ff. Insbesondere Preuss. Komp.-Konfl.-Hof 4. Febr. 1854 (Just.- 
Min.-Bl. S. 325): Grundstück zu Eisenbahn verwendet unter Voraussetzung 
einer künftigen Einigung über Preis; als diese nicht zu Stande kommt, klagt 
der Eigenthümer auf Räumung und Herausgabe; Kompetenzkonflikt; der 
Gerichtshof erwägt: „Wenn eine Eisenbahngesellschaft sich im Besitze eines 
Grundstückes befindet, wovon ein Dritter behauptet, dass es sein Eigentbum 
und jener Besitz ein unrechtmässiger sei, so muss diese bloss das Eigenthum 
betreffende Frage unter den streitenden Theilen vorab im Wege Rechtens 
festgestellt werden“ ... „Damit aber die Sache durch eine dem Kläger 
möglicher Weise günstige Entscheidung nicht in die Lage kommen könne, 
dass das bereits in den Bahnkörper verwendete Grundstück geräumt werden 
müsse, hat der Klageantrag getheilt werden müssen.“ Daher wird erkannt:
	        
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