Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Dem Wesen der genannten Genossenschaften kommt näher die von 
DEUMER als „unhaltbar“ bezeichnete Auffassung MEURERs. Letzterer 
unterscheidet formelle und materielle Rechtsfähigkeit (MEURER, Jurist. 
Personen S. 79 ff. 90). Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist 
nach ihm nur eine formelle j.P., denn nur nach außen, nicht aber nach 
innen liegt eine Einheitsbehandlung vor. Diese Einteilung MEURERs hat 
viel fürsich und ist in neuester Zeit auch von anderen Schriftstellern über- 
nommen worden. Ohne diesen doch sehr wandelbaren Maßstab zu über- 
nehmen beschränke ich mich hier darauf, hervorzuheben, daß von einer 
Einheitsbehandlung bei den gen. Genossenschaften nicht in dem gleichen 
Umfange gesprochen werden kann wie bei den j.P. des BGB. Mit Rück- 
sicht auf die in $ 2 ZAff. 1 und 3 Gen.-G. erwähnte Haftung der einzelnen 
Genossen für Verbandsschulden möchte ich diese Verbandsart als juristische 
Person 2. Ordnung bezeichnen. Es herrscht hier noch ein gut Teil des 
Vielheitsrechtes vor, wie es bei den älteren deutschen Genossenschaften zu 
finden ist. O. GIERKE (Genossenschaftstheorie S. 44) muß selbst anerkennen, 
daß sich bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Schwierigkeiten 
aus der eigenartigen „Verknüpfung von Individualrechten und Individual- 
verbindlichkeiten mit der Vermögensherrschaft der einheitlichen Gesamt- 
person* ergeben. 
Trotz dieser vom Standpunkt der Theorie zu erhebenden Bedenken 
kann ich das übersichtlich gehaltene Buch insbesondere der Praxis sehr 
empfehlen. 
Lausanne-Chailly. K. Haff. 
Aufhauser, Dr. Georg. Die Feuerbestattung und das in Bayern 
geltende öffentliche, staatliche und kirchliche 
Recht. VIIIund 928. München 1912, J. Schweitzer Verlag (Arthur 
Sellier), geheftet M. 2.70. 
Die vorliegende Arbeit hat seit dem Sieg, den die Nürnberger Stadt- 
verwaltung in dem bekannten Krematoriumsstreit vor dem bayerischen Ver- 
waltungsgerichtshof erfocht, nur noch rechtsgeschichtliches Interesse. Die 
Feuerbestattung wird nun als Folge jenes Sieges schon seit mehreren Mo- 
naten auch in Bayern ausgeübt; Erörterungen über die Frage ihrer Zu- 
lässigkeit sind für die Praxis gegenstandslos geworden. 
Aber- auch dann, wenn diese rechtlich und kulturell unabwendbare 
Eintwicklung verzögert worden wäre, hätte es der Schrift AUFHAUSERSs nicht 
beschieden sein können, zur Entwirrung der widerstreitenden Anschauungen 
beizutragen. Denn was in seiner Arbeit an rechtlichen Ausführungen rich- 
tig ist, wurde schon vor ihm ausgesprochen; was er aber an Neuem dazu 
beibringt, läßt sich als richtig nicht anerkennen. 
In ausführlicher Darstellung werden zunächst die amtlichen Kund- 
gebungen und Verhandlungen mitgeteilt, die bis jetzt in Bayern über
	        
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