— 592 —
Dem Wesen der genannten Genossenschaften kommt näher die von
DEUMER als „unhaltbar“ bezeichnete Auffassung MEURERs. Letzterer
unterscheidet formelle und materielle Rechtsfähigkeit (MEURER, Jurist.
Personen S. 79 ff. 90). Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist
nach ihm nur eine formelle j.P., denn nur nach außen, nicht aber nach
innen liegt eine Einheitsbehandlung vor. Diese Einteilung MEURERs hat
viel fürsich und ist in neuester Zeit auch von anderen Schriftstellern über-
nommen worden. Ohne diesen doch sehr wandelbaren Maßstab zu über-
nehmen beschränke ich mich hier darauf, hervorzuheben, daß von einer
Einheitsbehandlung bei den gen. Genossenschaften nicht in dem gleichen
Umfange gesprochen werden kann wie bei den j.P. des BGB. Mit Rück-
sicht auf die in $ 2 ZAff. 1 und 3 Gen.-G. erwähnte Haftung der einzelnen
Genossen für Verbandsschulden möchte ich diese Verbandsart als juristische
Person 2. Ordnung bezeichnen. Es herrscht hier noch ein gut Teil des
Vielheitsrechtes vor, wie es bei den älteren deutschen Genossenschaften zu
finden ist. O. GIERKE (Genossenschaftstheorie S. 44) muß selbst anerkennen,
daß sich bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Schwierigkeiten
aus der eigenartigen „Verknüpfung von Individualrechten und Individual-
verbindlichkeiten mit der Vermögensherrschaft der einheitlichen Gesamt-
person* ergeben.
Trotz dieser vom Standpunkt der Theorie zu erhebenden Bedenken
kann ich das übersichtlich gehaltene Buch insbesondere der Praxis sehr
empfehlen.
Lausanne-Chailly. K. Haff.
Aufhauser, Dr. Georg. Die Feuerbestattung und das in Bayern
geltende öffentliche, staatliche und kirchliche
Recht. VIIIund 928. München 1912, J. Schweitzer Verlag (Arthur
Sellier), geheftet M. 2.70.
Die vorliegende Arbeit hat seit dem Sieg, den die Nürnberger Stadt-
verwaltung in dem bekannten Krematoriumsstreit vor dem bayerischen Ver-
waltungsgerichtshof erfocht, nur noch rechtsgeschichtliches Interesse. Die
Feuerbestattung wird nun als Folge jenes Sieges schon seit mehreren Mo-
naten auch in Bayern ausgeübt; Erörterungen über die Frage ihrer Zu-
lässigkeit sind für die Praxis gegenstandslos geworden.
Aber- auch dann, wenn diese rechtlich und kulturell unabwendbare
Eintwicklung verzögert worden wäre, hätte es der Schrift AUFHAUSERSs nicht
beschieden sein können, zur Entwirrung der widerstreitenden Anschauungen
beizutragen. Denn was in seiner Arbeit an rechtlichen Ausführungen rich-
tig ist, wurde schon vor ihm ausgesprochen; was er aber an Neuem dazu
beibringt, läßt sich als richtig nicht anerkennen.
In ausführlicher Darstellung werden zunächst die amtlichen Kund-
gebungen und Verhandlungen mitgeteilt, die bis jetzt in Bayern über