Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Rechtsfalle, an welchen wir hier anknüpfen, zu der Frage nicht 
geäussert. Gemäss seiner Entscheidung vom 25. Juni 1897 
drängte sich alles Interesse auf die scheinbar so einfache Frage 
zusammen, ob ein Akt der Ermächtigung zur Wegeänderung 
vorlag, und dabei fiel dieses zweite Vertheidigungsmittel unter 
den Tisch. 
Wenn wir jetzt die Frage wieder aufgreifen, so geschieht es, 
um sie auf den breiteren Boden zu stellen, dem sie angehört. 
Unser Thema, Eisenbahn und Wegerecht, entfaltet hier noch 
einen anderen Sinn: die Eisenbahn soll selbst dem Wegerecht 
angehören, als öffentlicher Weg eine öffentliche Sache sein 
und nach dem eigenartigen Recht einer solchen behandelt 
werden. 
I. Vor Allem: Giebt es nach deutschem Rechte für- 
derhin überhaupt noch Öffentliche Sachen? Die Frage 
ist aufgeworfen worden®. Und man wird sich allerdings über sie 
klar machen müssen. Sie ergiebt sich mit so vielen anderen aus 
der grossen Umwälzung, welche das Bürgerliche Gesetzbuch 
für die deutsche Rechtswissenschaft bedeutet. Vorausgesetzt ist 
dabei, dass man mit dem Worte „öffentliche Sache* einen ernst- 
haften juristischen Begriff verbinde. Man kann darunter einfach 
verstehen: Sachen des Staates oder eines anderen öffentlichen 
(semeinwesens, welche einem bestimmten öffentlichen Zweck ge- 
widmet und zu dienen bestimmt sind. In diesem Sinne wird es 
öffentliche Sachen jeder Zeit geben. Hier handelt es sich um 
einen staatswissenschaftlichen Begriff, der sich mit dem des sog. 
Verwaltungsvrermögens decken wird. Natürlich werden für solche 
Sachen mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung mancherlei 
„Dass der Rechtsweg in dieser Sache, soviel den Streit über das Eigenthum 
betrifft, für zulässig, und der erhobene Kompetenzkonflikt daher für un- 
hegründet, soviel dagegen den Antrag auf Räumung betrifft, der Rechtsweg 
für unzulässig und der Kompetenzkonflikt für begründet zu erachten.“ 
® HartscHek, Rechtliche Stellung des Fiskus $. 56.
	        
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