Rechtsfalle, an welchen wir hier anknüpfen, zu der Frage nicht
geäussert. Gemäss seiner Entscheidung vom 25. Juni 1897
drängte sich alles Interesse auf die scheinbar so einfache Frage
zusammen, ob ein Akt der Ermächtigung zur Wegeänderung
vorlag, und dabei fiel dieses zweite Vertheidigungsmittel unter
den Tisch.
Wenn wir jetzt die Frage wieder aufgreifen, so geschieht es,
um sie auf den breiteren Boden zu stellen, dem sie angehört.
Unser Thema, Eisenbahn und Wegerecht, entfaltet hier noch
einen anderen Sinn: die Eisenbahn soll selbst dem Wegerecht
angehören, als öffentlicher Weg eine öffentliche Sache sein
und nach dem eigenartigen Recht einer solchen behandelt
werden.
I. Vor Allem: Giebt es nach deutschem Rechte für-
derhin überhaupt noch Öffentliche Sachen? Die Frage
ist aufgeworfen worden®. Und man wird sich allerdings über sie
klar machen müssen. Sie ergiebt sich mit so vielen anderen aus
der grossen Umwälzung, welche das Bürgerliche Gesetzbuch
für die deutsche Rechtswissenschaft bedeutet. Vorausgesetzt ist
dabei, dass man mit dem Worte „öffentliche Sache* einen ernst-
haften juristischen Begriff verbinde. Man kann darunter einfach
verstehen: Sachen des Staates oder eines anderen öffentlichen
(semeinwesens, welche einem bestimmten öffentlichen Zweck ge-
widmet und zu dienen bestimmt sind. In diesem Sinne wird es
öffentliche Sachen jeder Zeit geben. Hier handelt es sich um
einen staatswissenschaftlichen Begriff, der sich mit dem des sog.
Verwaltungsvrermögens decken wird. Natürlich werden für solche
Sachen mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung mancherlei
„Dass der Rechtsweg in dieser Sache, soviel den Streit über das Eigenthum
betrifft, für zulässig, und der erhobene Kompetenzkonflikt daher für un-
hegründet, soviel dagegen den Antrag auf Räumung betrifft, der Rechtsweg
für unzulässig und der Kompetenzkonflikt für begründet zu erachten.“
® HartscHek, Rechtliche Stellung des Fiskus $. 56.