Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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herr einen Anspruch auf kirchliche Fürbitte. Ist also der Her- 
zog von Uumberland Landesherr, so ist die erhobene Forderung 
prima facie begründet. Allerdings ist er an der Ausübung der 
Regierung verhindert, aber nach der von allen Staatsrechts- 
lehrern vertretenen und durch die Praxis der genannten Staaten 
bestätigten Auffassung werden hierdurch nur die aktiven Re- 
gierungsrechte berührt, nicht die passiven sog. Majestätsrechte, 
zu denen der Anspruch auf kirchliche Fürbitte gehört. Hält man 
dennoch dafür, dass dieser Anspruch im vorliegenden Falle aus- 
geschlossen sei, so muss man einen Sondercharakter der braun- 
schweigischen Regentschaft behaupten, und so sehr es dem natür- 
lichen Gefühle entspricht, dies zu thun, so ist es offenbar nicht 
leicht, hierfür durchschlagende Gründe zu finden. 
In meiner Eigenschaft als Referent der kirchenrechtlichen 
Kommission fiel mir die Aufgabe zu, mir über die bezeichnete 
Frage ein Urtheil zu bilden, und da ich bei meinen Studien zu 
der Ansicht gelangte, dass die braunschweigische Regentschaft in 
der That eine höchst interessante staatsrechtliche Neubildung 
darstellt, so entspreche ich gern dem von der Leitung dieser 
Zeitschrift geäusserten Wunsche, den von mir erstatteten Bericht 
hier in seinen wichtigsten Theilen wiederzugeben, indem ich zu- 
gleich zu einigen bei der Verhandlung von gegnerischer Seite 
geltend gemachten Einwendungen Stellung nehme. — 
I. Der Ausgangspunkt der Untersuchung ist der allgemein 
anerkannte Satz des Staatsrechts und Kirchenrechts, dass der 
Landesherr einen Anspruch darauf hat, im Kirchengebete durch 
besondere Fürbitte berücksichtigt zu werden (SCHULZE, Deutsches 
Staatsrecht Bd. I S. 194, G. MEyEr, Deutsches Staatsrecht 
& 84 S. 227, RIiCHTER-DovE, Kirchenrecht $ 246 8. 703). Diese 
Befugniss bildet zusammen mit der Führung eines entsprechenden 
Titels, der Prägung der Münzen mit dem Bildnisse des Landes- 
herrn, seinem besonderen strafrechtlichen Schutze durch die Vor- 
schriften über Hochverrath und Majestätsbeleidigung, dem Rechte 
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