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legen, weil der gemachte Versuch von den angesehensten Staats-
rechtslehrern einstimmig, zum Theil sogar in schroffer und für
den Verfasser der gedachten Schrift wenig ehrenvoller Weise als
völlig verfehlt zurückgewiesen ist. Nicht minder hinfällig ist der
ferner vereinzelt aufgestellte Gesichtspunkt, dass das Erbfolge-
recht der hannoverschen Königsfamilie durch die Annexion von
Hannover erloschen und auf die preussische Krone übergegangen
sei. Es ist kaum erforderlich, demgegenüber darauf hinzuweisen,
dass Gegenstand der Einverleibung in den preussischen Staat
das Land Hannover, aber nicht das hannoversche Fürsten-
haus gewesen ist und dass der Herzog von Uumberland sein
Recht auf die Thronfolge in Braunschweig nicht herleitet aus
seiner Eigenschaft als Landesherr von Hannover, sondern aus-
schliesslich aus seinen verwandtschaftlichen, bezw. durch die Erb-
verbrüderung vom 16. Nov. 1535 begründeten Beziehungen zu
dem Herzoge Wilhelm. Nicht höher ist die Bedeutung des Ge-
sichtspunktes anzuschlagen, dass das Herzogthum Braunschweig
durch die französische Annexion seine Existenz verloren habe
und erst im Pariser Frieden auf’s Neue begründet sei, so dass
die auf Verwandtschaft beruhenden früheren Erbfolgerechte er-
loschen seien. (Vgl. zu der ganzen Angelegenheit ZACHARIAE,
„Zur sogenannten Braunschweigischen Seccessionsfrage“, Leipzig
1862, und WEDERINnD, „Hannover und Braunschweig“, Leipzig
1862.) Hiernach kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der
Herzog von Cumberland als „erbberechtigter Thronfolger“
im Sinne des $ 1 Regentschafts-G. vom 16. Febr. 1879 anzu-
sehen ist.
Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob er mit
dem Tode des Herzogs Wilhelm Landesherr geworden ist,
insbesondere ob es nicht dazu eines formellen Regierungsantrittes
unter Ertheiluug der Reversalen bedarf. Der $ 4 N. L.-O.
schreibt vor: „Der Landesfürst wird in dem Patente, durch
welches er seinen Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine