Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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legen, weil der gemachte Versuch von den angesehensten Staats- 
rechtslehrern einstimmig, zum Theil sogar in schroffer und für 
den Verfasser der gedachten Schrift wenig ehrenvoller Weise als 
völlig verfehlt zurückgewiesen ist. Nicht minder hinfällig ist der 
ferner vereinzelt aufgestellte Gesichtspunkt, dass das Erbfolge- 
recht der hannoverschen Königsfamilie durch die Annexion von 
Hannover erloschen und auf die preussische Krone übergegangen 
sei. Es ist kaum erforderlich, demgegenüber darauf hinzuweisen, 
dass Gegenstand der Einverleibung in den preussischen Staat 
das Land Hannover, aber nicht das hannoversche Fürsten- 
haus gewesen ist und dass der Herzog von Uumberland sein 
Recht auf die Thronfolge in Braunschweig nicht herleitet aus 
seiner Eigenschaft als Landesherr von Hannover, sondern aus- 
schliesslich aus seinen verwandtschaftlichen, bezw. durch die Erb- 
verbrüderung vom 16. Nov. 1535 begründeten Beziehungen zu 
dem Herzoge Wilhelm. Nicht höher ist die Bedeutung des Ge- 
sichtspunktes anzuschlagen, dass das Herzogthum Braunschweig 
durch die französische Annexion seine Existenz verloren habe 
und erst im Pariser Frieden auf’s Neue begründet sei, so dass 
die auf Verwandtschaft beruhenden früheren Erbfolgerechte er- 
loschen seien. (Vgl. zu der ganzen Angelegenheit ZACHARIAE, 
„Zur sogenannten Braunschweigischen Seccessionsfrage“, Leipzig 
1862, und WEDERINnD, „Hannover und Braunschweig“, Leipzig 
1862.) Hiernach kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der 
Herzog von Cumberland als „erbberechtigter Thronfolger“ 
im Sinne des $ 1 Regentschafts-G. vom 16. Febr. 1879 anzu- 
sehen ist. 
Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob er mit 
dem Tode des Herzogs Wilhelm Landesherr geworden ist, 
insbesondere ob es nicht dazu eines formellen Regierungsantrittes 
unter Ertheiluug der Reversalen bedarf. Der $ 4 N. L.-O. 
schreibt vor: „Der Landesfürst wird in dem Patente, durch 
welches er seinen Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine
	        
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