Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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rechtliche Ordnungen und Einrichtungen getroffen sein, in denen 
ihre staatswirthschaftliche Besonderheit sich auch juristisch be- 
deutsam erweist. Aber das ist Nebending und macht ihr Wesen 
nicht aus. Für den Begriff öffentliche Sache in diesem Sinne 
ist der Wechsel des COivilrechts ohne Bedeutung; er hat aber 
auch keinen selbständigen juristischen Werth‘. 
Werthvoll ist für uns der Begriff öffentliche Sache nur in 
einem engeren Sinne, in demjenigen, welchen die romanistische 
Rechtswissenschaft in der Lehre von den res extra commercium 
ausgebildet hat. Gewisse Sachen sind wegen der besonderen Art, 
wie sie dem öffentlichen Zwecke dienen, dem Rechtsverkehr 
entzogen. In dem Urtheil, dass eine Sache zu diesen gehört, 
ist also immer zugleich eine bestimmte juristisch bedeutsame 
Folge ausgesprochen. Das sind die öffentlichen Sachen, mit 
welchen wir allein hier zu thun haben. Wege, Festungswerke 
sind die Hauptbeispiele.e Wir lassen einstweilen dahingestellt, 
welche Sachen im Einzelnen darunter zu rechnen sind. Es kommt 
uns zunächst nur darauf an: ist diese Wirkung jetzt überhaupt 
noch möglich? Denn das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet ja ‘den 
civilrechtlichen Rechtsverkehr für alles was „Sache“ ist. Eine 
Ausnahme für öffentliche Sachen stellt es nicht auf. Dem Landes- 
civilrecht hat es nur für einen engbegrenzten Kreis Spielraum 
gelassen, solches zu thun, für das Wasserrecht nämlich; im 
Uebrigen ist Alles, was das Landesrecht in dieser Hinsicht ge- 
ordnet hat, beseitigt und ersetzt durch die unverbrüchlichen 
Grundsätze des freien Rechtsverkehrs nach Bürgerlichem Gesetz- 
* Harscaex S. 19 erklärt geradewegs den Begriff des öffentlichen Eigen- 
thums im deutschen Recht als „nur eine ökonomische Kategorie* — im 
Gegensatz zu dem „einheitlichen Rechtsinstitut“ des domaine public. Wir 
können Niemanden verbieten, unter dem Wort „öffentliches Eigenthum, 
öffentliche Sache“ Derartiges zu verstehen. Für die Lehre von diesem Be- 
griff wird man aber kaum ein besonderes juristisches Interesse in Anspruch 
nehmen dürfen, und die Frage, ob öffentliche Sachen in diesem Sinn unter 
dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch fortbestehen, ist gänzlich überflüssig.
	        
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