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rechtliche Ordnungen und Einrichtungen getroffen sein, in denen
ihre staatswirthschaftliche Besonderheit sich auch juristisch be-
deutsam erweist. Aber das ist Nebending und macht ihr Wesen
nicht aus. Für den Begriff öffentliche Sache in diesem Sinne
ist der Wechsel des COivilrechts ohne Bedeutung; er hat aber
auch keinen selbständigen juristischen Werth‘.
Werthvoll ist für uns der Begriff öffentliche Sache nur in
einem engeren Sinne, in demjenigen, welchen die romanistische
Rechtswissenschaft in der Lehre von den res extra commercium
ausgebildet hat. Gewisse Sachen sind wegen der besonderen Art,
wie sie dem öffentlichen Zwecke dienen, dem Rechtsverkehr
entzogen. In dem Urtheil, dass eine Sache zu diesen gehört,
ist also immer zugleich eine bestimmte juristisch bedeutsame
Folge ausgesprochen. Das sind die öffentlichen Sachen, mit
welchen wir allein hier zu thun haben. Wege, Festungswerke
sind die Hauptbeispiele.e Wir lassen einstweilen dahingestellt,
welche Sachen im Einzelnen darunter zu rechnen sind. Es kommt
uns zunächst nur darauf an: ist diese Wirkung jetzt überhaupt
noch möglich? Denn das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet ja ‘den
civilrechtlichen Rechtsverkehr für alles was „Sache“ ist. Eine
Ausnahme für öffentliche Sachen stellt es nicht auf. Dem Landes-
civilrecht hat es nur für einen engbegrenzten Kreis Spielraum
gelassen, solches zu thun, für das Wasserrecht nämlich; im
Uebrigen ist Alles, was das Landesrecht in dieser Hinsicht ge-
ordnet hat, beseitigt und ersetzt durch die unverbrüchlichen
Grundsätze des freien Rechtsverkehrs nach Bürgerlichem Gesetz-
* Harscaex S. 19 erklärt geradewegs den Begriff des öffentlichen Eigen-
thums im deutschen Recht als „nur eine ökonomische Kategorie* — im
Gegensatz zu dem „einheitlichen Rechtsinstitut“ des domaine public. Wir
können Niemanden verbieten, unter dem Wort „öffentliches Eigenthum,
öffentliche Sache“ Derartiges zu verstehen. Für die Lehre von diesem Be-
griff wird man aber kaum ein besonderes juristisches Interesse in Anspruch
nehmen dürfen, und die Frage, ob öffentliche Sachen in diesem Sinn unter
dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch fortbestehen, ist gänzlich überflüssig.