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recht bedeutet ‚succediren‘ nicht in irgend einer Weise erben,
sondern ‚einrücken‘ in den erhabensten staatlichen Beruf“
(SCHULZE, Deutsches Staatsrecht S. 209f.;, derselbe in
BLunTscHLI, Staatsw. Bd. X S. 518ff.; v. HELD, System des
Verfassungsrechts Bd. II S. 247 ff.; ZACHARIAE, Staatsrecht Bd. I
S. 342),
Ist die Stellung des Landesherrn eine ausschliesslich öffent-
lich-rechtliche, so kann von der Anwendung erbrechtlicher Grund-
sätze auf die Thronfolge nicht mehr die Rede sein, sondern es
können lediglich staatsrechtliche Gesichtspunkte in Betracht
kommen. Zu diesen gehört die Forderung, dass der Staat zu
keiner Zeit ohne Oberhaupt sein darf. Daraus aber ergibt sich,
dass die Erledigung und Wiederbesetzung des Thrones in den-
selben Augenblick zusammenfallen muss. („Rex non moritur“,
„Le roi est mort, vive le roi!“) „Mit dem Tode oder sonstigen
Wegfall des bisherigen Inhabers geht die Krone von Rechts wegen
auf den Nachfolger über, ohne dass irgend eine Handlung, etwa
eine Äntretung oder auch nur die Kenntniss des Anfalles von
irgend einer Seite erforderlich wäre. Jede Art von interregnum
ist der Erbmonarchie fremd“ (ScauLzE a. a. O. 8. 244;
G. MEvER a. a. O. S. 246; LaBanD, Staatsrecht Bd. I 5 25
S. 193). Das praktische Ergebniss ist deshalb bei der modernen
staatsrechtlichen Auffassung das gleiche, wie bei der früheren
deutschrechtlich-patrimonialen, nämlich dass der Tihronfolger kraft
Gesetzes und ohne dass es eines Erbschafts- oder Regierungs-
antrittes bedarf, Landesherr wird.
III. Kann es hiernach keinem Zweifel unterliegen, dass der
Herzog von Cumberland mit dem am 18. Okt. 1884 erfolgten
Tode des Herzogs Wilhelm Landesherr geworden ist, wie er
denn auch vom Reichsgerichte in dessen Urtheile vom 16. Sept.
1892 (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
Bd. XXIII S. 241) als Landesherr anerkannt wird, so bleibt
aber noch die weitere Frage zu entscheiden, ob er berechtigt ist,